Ukrainische Flüchtende, die noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung haben und schon vor der ausländerrechtlichen Registrierung Sozialleistungen bedürfen, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Besteht Bedarf an Sozialleistungen, wie Geldleistungen für Nahrungsmittel, Hygienebedarf etc. oder Krankenhilfe kann der „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gestellt werden. Im Antrag sind die aktuellen Verhältnisse ausschlaggebend, also die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die aktuelle Adresse im Landkreis Rottal-Inn.
Die Leistungsanträge können beim Landratsamt Rottal-Inn per Post oder E-Mail an AsylbLG@rottal-inn.de oder über die Gemeindeverwaltungen (Rathäuser) am jeweiligen Unterkunftsort eingereicht werden.
Die Auszahlung der Geldleistungen erfolgt als Barauszahlung im Landratsamt Rottal-Inn, Ringstr. 4-7, 84347 Pfarrkirchen. Es sind die allgemeinen Öffnungszeiten Montag – Freitag 8.00 – 12.00 Uhr sowie Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr zu beachten.
Sofern ein eigenes Konto in Deutschland eröffnet wurde, können die Geldleistungen auch auf das jeweilige Konto überwiesen werden. Bitte informieren Sie sich bezüglich der Eröffnung eines Kontos bei den jeweiligen Geldinstituten.
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände kann Krankenhilfe gewährt werden. Hierfür können Krankenbehandlungsscheine ausgestellt werden, mit denen die Personen zum Arzt gehen können. Der Krankenbehandlungsschein für den Allgemeinarzt gilt ebenso für Kinderärzte.
Für die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen ist eine E-Mail mit den Personendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) sowie der aktuellen Unterkunftsanschrift an krankenhilfe@rottal-inn.de zu senden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Krankenbehandlungsscheines ist, dass dem Landratsamt Rottal-Inn ein „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vorliegt.
Ukrainische Flüchtende sind grundsätzlich berechtigt privat zu wohnen. Sofern ukrainische Flüchtende beabsichtigen ein eigenes Miet-/Untermietverhältnis einzugehen, ist die Kostenübernahme vor Vertragsschluss unter Vorlage des noch nicht unterschriebenen Vertrages/Vereinbarung mit dem Landratsamt Rottal-Inn, Soziale Angelegenheiten abzuklären.
Sofern Sie eine Mietwohnung gefunden haben, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an das Landratsamt Rottal-Inn, Soziale Angelegenheiten unter AsylbLG@rottal-inn.de.