Baugenehmigungen

Das Bauamt ist für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zuständig. Es steht Bauherren und ihren Entwurfsverfassern mit rechtlicher und technischer Beratung zur Seite, prüft Bauvorhaben auf deren Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und erteilt Baugenehmigungen.

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Landratsamt Rottal-Inn seit 1. Februar 2023 erste Anlaufstelle für Bauanträge

Die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) besagt, dass Bauanträge – abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der besagt, dass Bauanträge schriftlich bei der Gemeinde einzureichen sind – seit dem 01.02.2023 bei der Bauaufsichtsbehörde und damit beim Landratsamt einzureichen sind. Dies bedeutet, dass die erste Anlaufstelle für die Abgabe eines Bauantrags ab sofort das Landratsamt Rottal-Inn ist und nicht mehr die jeweilige Gemeinde. Im Bedarfsfall sind die jeweils zuständigen Gemeinden nach wie vor beratend tätig.

Laut DBauV können Bauanträge seit dem 01.02.2023 auch in digitaler Form eingereicht werden. 
Mehr Informationen zum digitalen Bauantrag

Bürger, die ihren Bauantrag weiterhin in Papierform abgeben möchten, können den Briefkasten am Hauptgebäude (Gebäude 1) der Kreisverwaltungsbehörde nutzen. Dieser befindet sich rechts neben dem Haupteingang. Alternativ ist auch eine persönliche Abgabe des Antrags im Kreisbauamt möglich, allerdings nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung.

Verfahrensarten

Bei den Genehmigungsverfahren stellt das vereinfachte Verfahren den Regelfall dar. Wann ein Sonderbau vorliegt, ist in Art. 2 Abs. 4 BayBO geregelt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren werden Bauanträge behandelt, die vollständig den Vorgaben eines Bebauungsplans entsprechen. Die verfahrensfreien Vorhaben sind abschließend in Art. 57 BayBO aufgezählt.

Die BayBO stellt beim Bauen die Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des Bauherren und des Entwurfsverfassers in den Vordergrund. Auch wenn eine umfassende Prüfung nur noch bei Sonderbauten stattfindet und bestimmte Vorschriften im Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden, muss dennoch jedes Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einhalten (z. B. Abstandsflächen). Die Verantwortung beim Bauherrn und Entwurfsverfasser muss durch Vorlage entsprechender Belege (z. B. Brandschutz, Standsicherheit) nachgewiesen werden.

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) unterscheidet in

  • Genehmigungsfreistellungen (Art. 58 BayBO)
  • Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO)
  • Baugenehmigungen bei Sonderbauten (Art. 60 BayBO)
  • Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO)

Formulare und Anträge

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Antrag_auf_eine_Bodenrichtwertauskunft_nach____196_BauGB.docx docx
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Mit 1. Februar 2023 können Bauanträge auch digital eingereicht werden. 

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