Das Landratsamt ist Untere Denkmalschutzbehörde im Landkreis Rottal-Inn. Nach dem Denkmalschutzgesetz hat der Eigentümer sein Baudenkmal instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Der Denkmalschutz steht deshalb in enge Verbindung mit der Kreisheimatpflege.
In der Regel ist jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Maßnahmen, die zwar nach der BayBO genehmigungsfrei sind, müssen bei Denkmälern dennoch nach dem Denkmalschutzgesetz beantragt werden. Das sind z. B. Instandsetzungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen wie die Erneuerung von Türen, Fenstern, Treppen, Fußböden, die Veränderung von Anstrichen etc. Abgebrochen darf ein Baudenkmal erst werden, wenn dazu die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Oftmals wird nicht bedacht, dass auch Baumaßnahmen, die sich in der Nähe eines Denkmals befinden, denkmalschutzrechtlich zu beurteilen sind.
Wenn für eine Maßnahme ohnehin eine baurechtliche oder abgrabungsrechtliche Genehmigung zu beantragen ist, werden in diesem Zuge auch die Belange des Denkmalschutzes geprüft und es muss keine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt werden.
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