Betreuungsstelle

Wer entscheidet für mich, wenn ich es aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung nicht mehr alleine kann? Mein Ehe- oder Lebenspartner? Meine Kinder oder Eltern? Oder entscheidet dann auf einmal eine fremde Person über mein Leben?

Fragen, die sich viele Menschen stellen und zu denen es viele falsche Auffassungen gibt. Denn die meisten denken, dass ihre nächsten Angehörigen automatisch für sie entscheiden dürfen. Ein Irrglaube, der im Ernstfall einigen unnötigen Stress für die betroffene Person und ihre Familie bringen kann.

Das Team der Betreuungsstelle berät und unterstützt Sie, wenn Sie für diesen Fall vorsorgen möchten – zum Beispiel mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Ebenso sind wir Ihre Ansprechpartner, wenn Angehörige oder Bekannte aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine erledigen können und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Sollten Sie selbst das Gefühl haben, Unterstützung zu benötigen, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für ein Betreuungsverfahren vorliegen oder ob andere Hilfen ausreichend sind, den Bedarf zu decken. Sollte bereits eine Betreuung eingerichtet sein, besprechen wir mit Ihnen gerne, welche Möglichkeiten der Änderung bis hin zur Aufhebung es gibt und stehen auch bei Konflikten mit dem Betreuer zur Verfügung.

Aufgaben
Mitwirkung im Betreuungsverfahren

Die Betreuungsstelle wirkt aktiv an allen gerichtlichen Betreuungsverfahren mit und übernimmt hierbei eine Doppelfunktion. Einerseits unterstützen wir das Betreuungsgericht durch Sachverhaltsaufklärungen, andererseits versuchen wir alternative Lösungen gemeinsam mit den betroffenen Personen zu finden. Hierbei fühlen wir uns an den Wunsch und das Wohl des Betroffenen gebunden.

Fachstelle für Fragen zum Betreuungsrecht

Wir informieren und beraten kompetent und zuverlässig zu allgemeinen und spezifischen Fragen des Betreuungsrechts. Dabei sind wir Ansprechpartner für Betreute, Angehörige, Fachkräfte oder andere interessierte Bürgerinnen und Bürger. Auch, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Betreuung eine passende Hilfe sei, unterstützen wir Sie gerne mit Informationen und einer individuellen Beratung.

Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Gemeinsam mit dem Betreuungsverein des Kreis-Caritasverein Rottal-Inn e.V. und dem Hospizverein Rottal-Inn e.V. klären wir auf über Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge und beraten Sie im Einzelfall.

Soweit notwendig, übernehmen wir die öffentliche Beglaubigung i.S.d. § 6 BtBG, sodass mit der Vollmacht später auch z.B. Grundbuchangelegenheiten erledigt werden können. Für einen Beratungstermin rufen Sie uns bitte an. Zum Termin mitzubringen ist ein gültiges Ausweisdokument und das Original der Vollmacht. Die Beglaubigung kostet pro beglaubigter Unterschrift 10 Euro.

Fachstelle für die Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten

Wenn Betreuer oder Bevollmächtigte Probleme in schwierigen Konstellationen haben oder Fragen zum weiteren Vorgehen, unterstützt die Betreuungsstelle diese durch Beratung und Vermittlung an geeignete weitere Stellen.

Gewinnung geeigneter Betreuer

Die Betreuungsstelle übernimmt im Rahmen der Betreuerlandschaft eine Bedarfsermittlung und ist Ansprechpartnerin, wenn Interesse besteht, die Aufgaben als rechtlicher Betreuer zu übernehmen.

Aufgrund der anstehenden Reformen im Betreuungsrecht bitten wir Sie, telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen, sollten Sie Interesse haben, als ehrenamtlicher oder Berufsbetreuer bei uns tätig zu werden.

Informationen
Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung. Sie ist für Erwachsene Personen gedacht, die wegen einer Krankheit oder Behinderung Probleme haben, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu erledigen. Sie wird nur eingerichtet, wenn es keine anderen Hilfen gibt, die ebenso gut helfen. Andere Hilfen können z.B. eine Vorsorgevollmacht oder Unterstützung durch ein betreutes Wohnen sein.

Die Betreuung umfasst nur die rechtlichen Aufgaben, in denen ein Hilfsbedarf besteht. Die sogenannten Aufgabenkreise (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge) werden individuell angegeben. Gibt es keinen Hilfsbedarf mehr, wird die rechtliche Betreuung auf Antrag aufgehoben. Spätestens nach sieben Jahren wird die Betreuung automatisch kontrolliert.

Eine Betreuung ist keine Vormundschaft oder Entmündigung! Die betreute Person kann weiterhin über ihr Leben bestimmen. In einigen Bereichen (z.B. Eheschließung) darf der Betreuer gar nicht tätig werden.

Die rechtliche Betreuung umfasst dabei nicht die persönliche Pflege und Versorgung der betroffenen Person. Der rechtliche Betreuer muss im Rahmen seiner Aufgaben diese Hilfen organisieren. Zum Beispiel muss er einen Pflegedienst beauftragen, wenn die betreute Person Unterstützung bei der alltäglichen Versorgung benötigt.

 

Ausführliche Informationen:


Informationen in Leichter Sprache:

Ablauf des Betreuungsverfahrens

Neuverfahren

Das Neuverfahren beginnt mit der Anregung oder dem Antrag auf Betreuung beim zuständigen Amtsgericht. Das dort ansässige Betreuungsgericht beauftragt daraufhin die Betreuungsstelle mit dem sogenannten Sozialbericht. Die Betreuungsstelle sucht das Gespräch mit der betroffenen Person und ggf. Dritten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob andere Hilfen ausreichend sind. Wenn die Betreuungsstelle ihren Bericht abgegeben hat, wird ein medizinisches Gutachten eingeholt. Wenn Sie für sich selbst eine Betreuung beantragen, kann auch ein Attest Ihres Arztes ausreichend sein. Sollte es erforderlich sein, wird die Betreuungsstelle noch einmal um Stellungnahme zum Ergebnis der medizinischen Untersuchung angefragt.

Wenn die medizinische Stellungnahme vorliegt, wird der Richter ein Gespräch mit dem Betroffenen führen und darüber entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wenn ja, für welche Dauer und in welchen Aufgabenkreisen.

 

Überprüfung und Abänderung der Betreuung

Ist die Überpüfungsfrist abgelaufen (maximal 7 Jahre) oder wird eine Änderung der Betreuung (Erweiterung oder Einschränkung der Aufgabenkreise, Betreuerwechsel, Aufhebung) gewünscht, kann man sich ans Betreuungsgericht wenden. Dieses gibt den Wunsch weiter an die Betreuungsstelle, die um Stellungnahme gebeten wird. Ggf. wird ein ärztliches Gutachten eingeholt. Auch wird erneut eine Anhörung durch den Richter durchgeführt.

Rechtliche Betreuer

Rechtliche oder gesetzliche Betreuer sind die Personen, die sich um die Angelegenheiten der betroffenen Personen kümmern. Sie sind an die Wünsche und den Willen des Betroffenen gebunden, soweit dieser sich damit nicht selbst gefährdet. Er darf nur im Rahmen seiner Aufgabenkreise tätig werden und muss sich regelmäßig mit der betreuten Person besprechen. Auch, wenn diese gesundheitsbedingt nicht selbst entscheiden kann.

Bei der Auswahl des Betreuers geht der Wunsch des Betreuten vor. Ist die vorgeschlagene Person bereit und geeignet, die Betreuung zu übernehmen, wird sie im Normalfall bestellt. Kann die Person sich nicht mehr äußern, wird folgende Reihenfolge durch die Betreuungsstelle geprüft:

1. Ehrenamtliche Betreuer aus dem Familien- und Bekanntenkreis
2. Ehrenamtliche neutrale Betreuer
3. Berufsbetreuer
4. Vereinsbetreuer
5. Behördenbetreuer


Die Führung der Betreuung wird durch das Amtsgericht überwacht.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Mit einer persönlichen Vorsorge können Sie bereits vor Eintritt einer Hilfsbedürftigkeit festlegen, wer sich um Ihre Belange kümmern kann. Diese umfasst v.a. die Vorsorgevollmacht, die Betreuungs- und die Patientenverfügung.

  • Die Vorsorgevollmacht regelt, wer sich ab welchem Zeitpunkt um welche rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll.
    Bitte beachten Sie: Die bevollmächtigte Person wird durch niemanden überwacht. Erteilen Sie eine Vollmacht daher nur an Personen, denen sie auch wirklich vertrauen.
    Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formlos, es empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Für einzelne Geschäfte (z. B. Grundbuchangelegenheiten, Erbangelegenheiten) bedarf es einer Beglaubigung, die durch die Betreuungsstelle durchgeführt werden kann. Bei komplexen Angelegenheiten oder wenn die Vollmacht auch zur Aufnahme von Darlehen dienen soll, bedarf es einer notariellen Beurkundung.
     
  • Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer als Betreuer bestellt werden soll, sollte es dazu kommen. Auch können Sie Personen als Betreuer ausschließen. Die Betreuungsverfügung kann neben oder anstelle einer Vorsorgevollmacht erteilt werden: Für den Fall, dass trotz der Vollmacht eine Betreuung erforderlich ist (z. B. bei Regelungslücken aufgrund von Gesetzesänderungen) oder Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen.
     
  • In der Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen in speziellen Situationen getroffen werden sollen, etwa ob Sie im Notfall eine künstliche Ernährung bekommen möchten oder bei schwerer Erkrankung reanimiert werden möchten. Sowohl Bevollmächtigte als auch Betreuer sind an die Patientenverfügung gebunden.

Vorsorge treffen für Fälle, in denen man selbst nicht mehr entscheiden kann

Die Mappe zur persönlich-rechtlichen Vorsorge unterstützt Sie dabei, Vorsorge zu treffen für Fälle, in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Die Mappe enthält folgende Vordrucke: 

  • Merkblatt persönlich-rechtliche Vorsorge
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Wertevorstellungen zum menschenwürdigen Sterben (Anlage zur Patientenverfügung)

Mappe zur persönlich-rechtlichen Vorsorge

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, die Dokumente selbst auszudrucken, können Sie diese bzw. die Mappe zur persönlich-rechtlichen Vorsorge kostenfrei über die Betreuungsstelle des Landratsamt Rottal-Inn beziehen. Nutzen Sie dafür das Bestellformular oder melden Sie sich telefonisch bei der Betreuungsstelle.

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