Auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Grenzkontrollen.
Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website der Bundespolizei. Für akute Bürgeranfragen hat die Bundespolizei eine Servicehotline 0800/6888000 eingerichtet.
Zudem können Sie sich auf der Website des Auswärtigen Amtes über die einzelnen Länder informieren.
Gastronomie, Hotellerie, Tourismus
Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt.
Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die
umfassen.
Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.
Das bayerische Gesundheitsministerium informiert Sie zu den FAQs zur Corona-Krise in der Wirtschaft: z.B. Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?
Allgemeinverfügung zum Download
Achtung:
„Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“
13.03.2020 14:30
Auch der Landkreis Rottal-Inn ist mittlerweile vom Coronavirus betroffen – und es steht zu erwarten, dass sich die Situation in den nächsten Tagen weiter verschärft. Um die Ansteckungsgefahr in der Bevölkerung so gering wie möglich zu halten, folgt das Landratsamt Rottal-Inn der Empfehlung von Ministerpräsident Markus Söder und wird heute ab 19.00 Uhr per Allgemeinverfügung alle Veranstaltungen mit 100 Besuchern und mehr mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen. Davon betroffen ist auch der Regelbetrieb in Discotheken sowie Partys. Lediglich Hochzeiten und Beerdigungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei Veranstaltungen mit unter 100 Teilnehmern ist der Veranstalter dringend angehalten, zu prüfen, ob die Durchführung der Veranstaltung notwendig ist.
Landrat Michael Fahmüller sagt: „Mir ist bewusst, dass dies einen gewaltigen Einschnitt in unser gesellschaftliches Leben bedeutet – aber in diesen Zeiten geht die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger vor, und es ist unsere Priorität und Verantwortung, die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen.“
12.03.2020
Gesundheitsamt schließt sich Empfehlung der Staatsregierung an – im Zweifel auch „kleinere“ Veranstaltungen absagen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Wege der Allgemeinverfügung landesweit Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ab dem 11.03.2020, bis einschließlich 19.04.2020 untersagt (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-11_veranstaltungen_allgemeinverfuegung.pdf).
Für alle anderen größeren Veranstaltungen hat das Robert Koch-Institut Kriterien herausgegeben, anhand denen das Risiko bewertet werden kann: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstaltungen.pdf
Solche Kriterien sind beispielsweise die Frage, wie nahe sich Menschen bei dem Event kommen, ob Menschen aus Risikogebieten teilnehmen und ob Teilnehmer an Vorerkrankungen leiden.
Ferner finden sich hier auch Empfehlungen für Maßnahmen, die das Risiko einer Übertragung minimieren können.
Das Landratsamt bittet die Veranstalter, vorab eigenständig einzuschätzen, welche Kriterien auf ihre Veranstaltung zutreffen. Generell schließt sich das Landratsamt den Empfehlungen der bayerischen Staatsregierung an, Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern im Zweifel abzusagen. Das Landratsamt Rottal-Inn fordert Veranstalter dazu auf, sich zum Wohle der Allgemeinheit verantwortungsbewusst zu verhalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung der Allgemeinverfügung im Landkreis streng kontrolliert wird.
12.03.2020
Auch viele Vereine stehen nun vor der Frage, ob sie Vereinsversammlungen oder Feste noch abhalten sollen.
Auch für sie gelten die genannten Richtlinien für Veranstaltungen.
09.03.2020
Das Corona-Virus greift mittlerweile auch in Niederbayern um sich. Es gilt es jetzt, eine Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch das bayerische Gesundheitsministerium empfehlen daher allen Veranstaltern, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern vorerst abzusagen.
Das Gesundheitsamt am Landratsamt Rottal-Inn schließt sich diesen Empfehlungen der Ministerien an.
Informationen zur Notbetreuung ab dem 25. Mai finden Sie hier:
Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Den Bericht aus der Kabinettsitzung sowie das Video der heute stattgefundenen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung zu den weiter beabsichtigten Öffnungen in der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-19-mai-2020/.
Von Sozialministerin Carolina Trautner wurde dabei nochmals auf die geplante schrittweise Ausweitung der Kindertagesbetreuung eingegangen, natürlich immer unter dem Vorbehalt „soweit das Infektionsgeschehen es weiter zulässt“.
Ab 25. Mai erfolgt eine weitere Öffnung für
Ab 15. Juni ist angedacht, den sogenannten „Mittelkindern“ den Zugang zur Kindertageseinrichtung wieder zu ermöglichen. D. h. konkret sollen ab dann
wieder betreut werden können.
Über eine Perspektive für alle weiteren, bis dahin nicht betreuten Kinder soll rechtzeitig entschieden werden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei vorstehenden Ausführungen um die Inhalte der Pressekonferenz von heute handelt.
Das StMAS hat eine neue Eltern-Info veröffentlicht. Neben den Berechtigten für die Notbetreuung werden die Möglichkeiten gezeigt, wenn Eltern wg. der Betreuung des Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können.
Was Eltern wissen müssen, wenn sie andere Kinder zuhause betreuen - Bayerisches Staatsministerium für Familie, arbeit und Soziales
Unterricht an Schulen
Bei der Entscheidung, Unterricht an Schulen wieder zuzulassen, gilt das Primat des Infektionsschutzes. Bisher haben in einem ersten Schritt die bayerischen Schulen am 27. April 2020 den Unterrichtsbetrieb allein für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wieder aufgenommen. Dabei wurden nur wenige Schülerinnen und Schüler einbezogen, um die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens abzuwarten und den Schulen Gelegenheit zu geben, Erfahrungen zu sammeln.
Auf dieser Grundlage soll eine weitere schrittweise Ausweitung des Präsenzunterrichts erfolgen.
Das Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich des Schulbetriebs unter Berücksichtigung folgender Aspekte erarbeiten:
Für Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, besteht daher im Zeitraum bis Pfingsten keine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können statt des Präsenzunterrichtes bis Pfingsten weiter zu Hause lernen.
Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden folgende Zeitpunkte angestrebt:
Grundschule: 1. Klasse;
Mittelschule: 5. Klasse;
Realschule: 5. und 6. Klasse;
Gymnasium: 5. und 6. Klasse;
Kindertagesbetreuung
Auch bei einem schrittweisen Hochfahren der Kindertagesbetreuung steht im Vordergrund, feste, kleine Gruppen zu bilden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden. Auf dem Weg zum „Hochfahren“ sollte deshalb der Kreis der betreuten Kinder behutsam und schrittweise erweitert werden.
In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen:
Außerdem sollte privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen ermöglicht werden. Das könnte für viele Familien eine Hilfestellung bzw. Erleichterung bei der Bewältigung der coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung sein und die dringendsten Bedarfe von Familien abfedern, deren Kinder nicht/noch nicht in Kita oder Schule gehen können.
In einem weiteren Schritt könnte mit der Aufnahme der Vorschulkinder eine Ausweitung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebes erfolgen. Zwischen den einzelnen Schritten sollten zunächst mindestens zwei Wochen liegen.
Die Notbetreuung soll in den Pfingst- und Sommerferien sichergestellt werden.
Das Familienministerium wird auf dieser Grundlage in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Kindergärten etc.) erarbeiten.
Überarbeitete Elternerklärung zur Berechtigung der Notbetreuung vom Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Künftig sind jeweils separate Formulare vorhanden für
Ab dem 27. April 2020 gilt:
1. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
2. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.
3. Die Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarfs der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen.
4. In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen.
Die unter Nummer 1 und 2 dargestellten Änderungen im Rahmen der Berechtigung zur Notbetreuung gelten auch für den Bereich der Tagespflege und der Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen. Tagespflege ist darüber hinaus auch weiterhin im Haushalt der Eltern des betreuten Kindes möglich, sofern ausschließlich Kinder aus diesem Haushalt betreut werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat heute seine Homepage aktualisiert und unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-fachkraefte.php eine neue Unterseite mit „Informationen zur Unterstützung für Familien und pädagogische Fachkräfte in Zeiten von Corona“ eingestellt.
Die Seite bündelt Expertisen, Informationen, weiterführende Hinweise, Praxismaterialien, wertvolle Links und Literatur. Kitas und Eltern sollen in der herausfordernden Zeit der Corona-Krise unterstützt werden: inhaltlich, fachlich, praktisch – aber vor allem auch dabei, miteinander in Kontakt zu bleiben. Die Informationen werden ständig erweitert bzw. aktualisiert.
Unterstützung für Familien und pädagogische Fachkräfte in Zeiten von Corona (01.04.2020)
Newsletter 334 Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (02.04.2020)
Wie Sie der laufenden Berichterstattung entnehmen konnten, stellen die sich ausbreitenden Infektionen mit dem Corona-Virus die Gesellschaft weiterhin vor sehr große Herausforderungen.
Die Entlastungsmaßnahmen in Form der Notfallbetreuung von Kindern für Personen, die in Berufen der kritischen Infrastruktur tätig sind, werden auch während der anstehenden Osterferien erforderlich sein. Nur so kann letztlich sichergestellt sein, dass vor allem die medizinische Versorgung aufrechterhalten bleibt. Daher wurde beschlossen, die Notfallbetreuung auch in dieser Zeit anzubieten.
Die Notfallbetreuung wird im Bedarfsfall von der Schule in der ersten Ferienwoche von Montag bis Donnerstag und in der zweiten Ferienwoche von Dienstag bis Freitag aufrechterhalten. Sie erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Ganztags- und Mittagsbetreuungsangebote stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung.
Ab Montag (23. März 2020) wird in Bayern die Notbetreuung ausgeweitet. Das geht aus einem Beschluss des Katastrophenstabes der Bayerischen Staatsregierung hervor. Insbesondere Mitarbeiter, die in der Gesundheits- und Pflegeversorgung arbeiten, sollen so entlastet werden.
Konkret ändert sich Folgendes: Mitarbeiter der Gesundheits- und Pflegeversorgung können die Notbetreuung ihrer Kinder in Schulen und Kindertagesstätten auch dann in Anspruch nehmen, falls nur ein Elternteil in diesem Bereich arbeitet.
Das Kultusministerium betont, dass die Maßnahme auch an alle Beschäftigten, "die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen" adressiert ist. Das umfasst beispielsweise auch das Reinigungspersonal in der Klinikküche oder Mitarbeiter von Frauenhäusern, Jugendhilfeeinrichtungen beziehungsweise der Behindertenhilfe.
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung vom Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales (21.03.2020)
Änderung Allgemeinverfügung Betretungsverbot Kitas Schulen (21.03.2020)
Betretungsverbot 2 (23.03.2020)
Allgemeinverfügung Schulen Kitas (13.03.2020)
In den letzten Tagen wurde insbesondere in sozialen Netzwerken,vermehrt die private Betreuung von Kindern angeboten. Obgleich das Landratsamt diese spontane Hilfsbereitschaft sehr begrüßt und den Initiatoren ausdrücklich für ihr gut gemeintes Engagement dankt, sollte dabei bedacht werden, dass die Kinderbetreuung gerade deshalb eingestellt wurde, um Ansteckungswege zu unterbrechen und Infektionen zu verhindern.
Während der öffentliche Linienverkehr in den ersten Tagen der Schulschließungen noch nach Schulfahrplan durchgeführt wurde, stellen die Busunternehmen Zug um Zug auf Ferienfahrplan um.
So fahren die Busse der Fa. Brodschelm (Linien 7536 bis 7542) sowie der Fa. Kendeder (Linie 6256) ab Mittwoch, 18.03.2020, nach Ferienfahrplan.
Ebenfalls ab Mittwoch, 18.03.2020, werden bei den beiden Linien der Fa. Niederhuber Holzlandreisen (Linien 510 und 520) jeweils nur noch die erste Frühfahrt und die Rückfahrt um 16.32 Uhr bedient.
Die übrigen Linien der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn sowie der Fa. Mückenhausen werden diese Woche noch nach Schulfahrplan bedient, hier erfolgt die Umstellung auf Ferienfahrplan ab Montag, 23.03.2020
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
Sonderfall Reitsport (Freizeitgestaltung): Unter Berücksichtigung oben genannter Auflagen ist der Trainingsbetrieb im Reitsport auch in Reithallen zulässig.
Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und der Sportlerinnen und Sportlern olympischer und paralympischer Sportarten mit Bundes- bis Landeskaderstatus (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader, Nachwuchskader 1 und 2, Landeskader) ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass folg. Voraussetzungen eingehalten werden:
Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Kleingruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Der Sport- und Wettkampfbetrieb ist aktuell weiterhin untersagt.
Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball, Football usw. können derzeit nicht ausgeführt werden.
Möglich ist aber ein kontaktloses Training in Form von z.B. Taktik-, Technik- oder Konditionstraining o.ä., wenn dies im Freien und mit insgesamt höchstens 5 Personen stattfindet.
Achten Sie bei einem solchen Training auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
Ja. Das ist erlaubt, das Training muss kontaktlos im Freien erfolgen mit insgesamt höchstens 5 Personen.
Auf den Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu achten!
Das ist möglich. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass es nicht zur Gruppenbildung kommt und der Mindestabstand (1,5 Meter) sowie die Hygieneregeln eingehalten werden.
Sollten enge Räumlichkeiten von den Instandhaltungsmaßnahmen betroffen sein, ist aus Infektionsschutzgründen darauf zu achten, dass nicht mehr als zwei Personen unterschiedlicher Haushalte zusammenarbeiten.
Ja das dürfen Sie. Bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe ist auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden.
Ja. Das ist möglich. Bei den Renovierungsarbeiten können die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie die Angehörigen eines weiteren Hausstands helfen.
Wohnungsbesichtigungen sind möglich.