Grenzkontrollen

Wo finde ich Informationen zu den Grenzkontrollen?

Auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Grenzkontrollen.

 

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website der Bundespolizei. Für akute Bürgeranfragen hat die Bundespolizei eine Servicehotline 0800/6888000 eingerichtet.

 

Zudem können Sie sich auf der Website des Auswärtigen Amtes über die einzelnen Länder informieren.

Veranstaltungen und Betriebsuntersagungen

06.05.2020 - Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt.
Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die

  • Einschränkung von Öffnungszeiten,
  • Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe,
  • Begrenzung von Gästezahlen,
  • Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht)

umfassen.


Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen

  • keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
  • Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
  • Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.

06.05.2020 - Öffnung Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Handels- und Dienstleistungsbetriebe


Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.

25.03.2020 - FAQs zur Corona-Krise in der Wirtschaft

Das bayerische Gesundheitsministerium informiert Sie zu den FAQs zur Corona-Krise in der Wirtschaft: z.B. Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

FAQs zur Corona-Krise in der Wirtschaft

18.03.2020 - Allgemeinverfügung Veranstaltungsverbot und Betriebsuntersagung

Allgemeinverfügung zum Download

Achtung:

„Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“

Änderungen der Allgemeinverfügung zum Download

13.03.2020 - Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern untersagt

13.03.2020 14:30

Auch der Landkreis Rottal-Inn ist mittlerweile vom Coronavirus betroffen – und es steht zu erwarten, dass sich die Situation in den nächsten Tagen weiter verschärft. Um die Ansteckungsgefahr in der Bevölkerung so gering wie möglich zu halten, folgt das Landratsamt Rottal-Inn der Empfehlung von Ministerpräsident Markus Söder und wird heute ab 19.00 Uhr per Allgemeinverfügung alle Veranstaltungen mit 100 Besuchern und mehr mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen. Davon betroffen ist auch der Regelbetrieb in Discotheken sowie Partys. Lediglich Hochzeiten und Beerdigungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei Veranstaltungen mit unter 100 Teilnehmern ist der Veranstalter dringend angehalten, zu prüfen, ob die Durchführung der Veranstaltung notwendig ist.

Landrat Michael Fahmüller sagt: „Mir ist bewusst, dass dies einen gewaltigen Einschnitt in unser gesellschaftliches Leben bedeutet – aber in diesen Zeiten geht die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger vor, und es ist unsere Priorität und Verantwortung, die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen.“

12.03.2020 - Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern untersagt

12.03.2020

Gesundheitsamt schließt sich Empfehlung der Staatsregierung an – im Zweifel auch „kleinere“ Veranstaltungen absagen

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Wege der Allgemeinverfügung landesweit Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ab dem 11.03.2020, bis einschließlich 19.04.2020 untersagt (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-11_veranstaltungen_allgemeinverfuegung.pdf).

Für alle anderen größeren Veranstaltungen hat das Robert Koch-Institut Kriterien herausgegeben, anhand denen das Risiko bewertet werden kann: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstaltungen.pdf

Solche Kriterien sind beispielsweise die Frage, wie nahe sich Menschen bei dem Event kommen, ob Menschen aus Risikogebieten teilnehmen und ob Teilnehmer an Vorerkrankungen leiden.

Ferner finden sich hier auch Empfehlungen für Maßnahmen, die das Risiko einer Übertragung minimieren können.

Das Landratsamt bittet die Veranstalter, vorab eigenständig einzuschätzen, welche Kriterien auf ihre Veranstaltung zutreffen. Generell schließt sich das Landratsamt den Empfehlungen der bayerischen Staatsregierung an, Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern im Zweifel abzusagen. Das Landratsamt Rottal-Inn fordert Veranstalter dazu auf, sich zum Wohle der Allgemeinheit verantwortungsbewusst zu verhalten.

Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung der Allgemeinverfügung im Landkreis streng kontrolliert wird.

12.03.2020 - Coronavirus und Vereinsveranstaltungen

12.03.2020

Auch viele Vereine stehen nun vor der Frage, ob sie Vereinsversammlungen oder Feste noch abhalten sollen.

Auch für sie gelten die genannten Richtlinien für Veranstaltungen.

09.03.2020 - Informationen zu Großveranstaltungen im Landkreis

09.03.2020

Das Corona-Virus greift mittlerweile auch in Niederbayern um sich. Es gilt es jetzt, eine Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch das bayerische Gesundheitsministerium empfehlen daher allen Veranstaltern, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern vorerst abzusagen.

Das Gesundheitsamt am Landratsamt Rottal-Inn schließt sich diesen Empfehlungen der Ministerien an.

 

Schulen, Kindergärten und Kindertageseinrichtungen

20.05.2020 - Weitere Öffnungsschritte der Kindertagesbetreuung

Informationen zur Notbetreuung ab dem 25. Mai finden Sie hier:

Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

19.05.2020 - Geplante schrittweise Ausweitung der Kindertagesbetreuung

Den Bericht aus der Kabinettsitzung sowie das Video der heute stattgefundenen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung zu den weiter beabsichtigten Öffnungen in der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-19-mai-2020/.

Von Sozialministerin Carolina Trautner wurde dabei nochmals auf die geplante schrittweise Ausweitung der Kindertagesbetreuung eingegangen, natürlich immer unter dem Vorbehalt „soweit das Infektionsgeschehen es weiter zulässt“.

 

Ab 25. Mai erfolgt eine weitere Öffnung für  

  • Vorschulkinder,
  • Geschwisterkinder der Vorschulkinder, die dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Großtagespflegestellen (max. 10 gleichzeitig anwesende Kinder) und
  • Waldkindergärten sowie andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen.

 

Ab 15. Juni ist angedacht, den sogenannten „Mittelkindern“ den Zugang zur Kindertageseinrichtung wieder zu ermöglichen. D. h. konkret sollen ab dann

  • Kinder, die im September 2021 schulpflichtig werden,
  • Krippenkinder, die im September 2020 in den Kindergarten wechseln und
  • Schulkinder der 2. und 3. Klassen an deren Präsenz-Unterrichtstagen

wieder betreut werden können.

 

Über eine Perspektive für alle weiteren, bis dahin nicht betreuten Kinder soll rechtzeitig entschieden werden.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei vorstehenden Ausführungen um die Inhalte der Pressekonferenz von heute handelt.

12.05.2020 - Informationen für Eltern

Das StMAS hat eine neue Eltern-Info veröffentlicht. Neben den Berechtigten für die Notbetreuung werden die Möglichkeiten gezeigt, wenn Eltern wg. der Betreuung des Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können.   

08.05.2020 - Nachbarschaftshilfe - gegenseitige Betreuung von Kindern

Was Eltern wissen müssen, wenn sie andere Kinder zuhause betreuen - Bayerisches Staatsministerium für Familie, arbeit und Soziales

06.05.2020 - Schulen werden nacheinander wieder geöffnet

Unterricht an Schulen


Bei der Entscheidung, Unterricht an Schulen wieder zuzulassen, gilt das Primat des Infektionsschutzes. Bisher haben in einem ersten Schritt die bayerischen Schulen am 27. April 2020 den Unterrichtsbetrieb allein für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wieder aufgenommen. Dabei wurden nur wenige Schülerinnen und Schüler einbezogen, um die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens abzuwarten und den Schulen Gelegenheit zu geben, Erfahrungen zu sammeln.
Auf dieser Grundlage soll eine weitere schrittweise Ausweitung des Präsenzunterrichts erfolgen.
Das Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich des Schulbetriebs unter Berücksichtigung folgender Aspekte erarbeiten:

  • Die bayerischen Schulen sollen ein Schutzraum sein, in dem sich Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte trotz Corona sicher fühlen. Die Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes muss daher an erster Stelle stehen. Solidität geht weiter vor Schnelligkeit.

Für Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, besteht daher im Zeitraum bis Pfingsten keine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können statt des Präsenzunterrichtes bis Pfingsten weiter zu Hause lernen.

  • Das Abstandsgebot kann in den Klassenräumen am besten durch geteilte Lerngruppen umgesetzt werden. Dazu ist – je nach konkreter Situation vor Ort – in aller Regel ein gestaffelter Unterrichtsbetrieb im wöchentlichen Wechsel der Gruppen (d. h. im wöchentlichen Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Unterricht zuhause) anzustreben.
  • Ein klar festgelegter Fahrplan für die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs bietet Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, aber auch Schulleitungen und Lehrkräften eine Perspektive für die kommenden Wochen. Wochenenden und Ferien bleiben unangetastet. Auch wenn dieses Jahr kein normales Schuljahr mehr sein wird, wird daher an den Pfingstferien von 2. - 12. Juni und Sommerferien ab 27. Juli 2020 festgehalten.

Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden folgende Zeitpunkte angestrebt:

  • Ab 11. Mai soll der Präsenzunterricht für die „Vorabschlussklassen“ der weiterführenden Schulen (Gymnasium: 11. Klasse / Realschule: 9. Klasse / Mittelschule 8. Klasse) sowie für die 4. Klasse Grundschule beginnen.
  • Ab dem 18. Mai soll der Präsenzunterricht beginnen für

             Grundschule: 1. Klasse;
             Mittelschule: 5. Klasse;
             Realschule: 5. und 6. Klasse;
             Gymnasium: 5. und 6. Klasse;

  • Nach den Pfingstferien ist Ziel die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle weiteren Jahrgangsstufen im wöchentlichen Wechsel.
  • Mit Blick auf abgelaufene Urlaubszeiten bei Eltern soll in den Pfingst- und Sommerferien eine Notbetreuung sichergestellt werden.
06.05.2020 - Kindertagesbetreuung - schrittweises Hochfahren

Kindertagesbetreuung
Auch bei einem schrittweisen Hochfahren der Kindertagesbetreuung steht im Vordergrund, feste, kleine Gruppen zu bilden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden. Auf dem Weg zum „Hochfahren“ sollte deshalb der Kreis der betreuten Kinder behutsam und schrittweise erweitert werden.
In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen:

  • Öffnung der Tagespflege: In der Tagespflege werden maximal 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut.  Die Großtagespflege bleibt vorerst geschlossen.
  • Öffnung von Waldkindergärten
  • Betreuung von Kindern mit besonderem erzieherischem Bedarf (§ 27 SGB VIII) und Kindern mit Förderbedarfen.
  • Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung
  • Betreuung von Hortkindern der 4. Klasse
  • Betreuung von Kindern studierender Alleinerziehender.

Außerdem sollte privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen ermöglicht werden. Das könnte für viele Familien eine Hilfestellung bzw. Erleichterung bei der Bewältigung der coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung sein und die dringendsten Bedarfe von Familien abfedern, deren Kinder nicht/noch nicht in Kita oder Schule gehen können.

In einem weiteren Schritt könnte mit der Aufnahme der Vorschulkinder eine Ausweitung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebes erfolgen. Zwischen den einzelnen Schritten sollten zunächst mindestens zwei Wochen liegen.
Die Notbetreuung soll in den Pfingst- und Sommerferien sichergestellt werden.
Das Familienministerium wird auf dieser Grundlage in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Kindergärten etc.) erarbeiten.

27.04.2020 - Überarbeitete Elternerklärung zur Berechtigung der Notbetreuung

Überarbeitete Elternerklärung zur Berechtigung der Notbetreuung vom Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

 

Künftig sind jeweils separate Formulare vorhanden für

  • Alleinerziehende
  • Abschlussschüler/innen
  • die kritische Infrastruktur
21.04.2020 - Ausweitung der Notbetreuung

Ab dem 27. April 2020 gilt:

1. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.

2. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.

3. Die  Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarfs der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen.

4. In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen.

Die unter Nummer 1 und 2 dargestellten Änderungen im Rahmen der Berechtigung zur Notbetreuung gelten auch für den Bereich der Tagespflege und der Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen. Tagespflege ist darüber hinaus auch weiterhin im Haushalt der Eltern des betreuten Kindes möglich, sofern ausschließlich Kinder aus diesem Haushalt betreut werden.

02.04.2020 - Unterstützung für Familien und pädagogische Fachkräfte in Zeiten von Corona

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat heute seine Homepage aktualisiert und unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-fachkraefte.php eine neue Unterseite mit „Informationen zur Unterstützung für Familien und pädagogische Fachkräfte in Zeiten von Corona“ eingestellt.

Die Seite bündelt Expertisen, Informationen, weiterführende Hinweise, Praxismaterialien, wertvolle Links und Literatur. Kitas und Eltern sollen in der herausfordernden Zeit der Corona-Krise unterstützt werden: inhaltlich, fachlich, praktisch – aber vor allem auch dabei, miteinander in Kontakt zu bleiben. Die Informationen werden ständig erweitert bzw. aktualisiert.

 

Unterstützung für Familien und pädagogische Fachkräfte in Zeiten von Corona (01.04.2020)

Newsletter 334 Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (02.04.2020)

27.03.2020 - Regelungen für die Notfallbetreuung in den Osterferien

Wie Sie der laufenden Berichterstattung entnehmen konnten, stellen die sich ausbreitenden Infektionen mit dem Corona-Virus die Gesellschaft weiterhin vor sehr große Herausforderungen.
Die Entlastungsmaßnahmen in Form der Notfallbetreuung von Kindern für Personen, die in Berufen der kritischen Infrastruktur tätig sind, werden auch während der anstehenden Osterferien erforderlich sein. Nur so kann letztlich sichergestellt sein, dass vor allem die medizinische Versorgung aufrechterhalten bleibt. Daher wurde beschlossen, die Notfallbetreuung auch in dieser Zeit anzubieten.

Die Notfallbetreuung wird im Bedarfsfall von der Schule in der ersten Ferienwoche von Montag bis Donnerstag und in der zweiten Ferienwoche von Dienstag bis Freitag aufrechterhalten. Sie erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Ganztags- und Mittagsbetreuungsangebote stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung.

22.03.2020 - Notbetreuung für besonders betroffene Gruppen wird ausgeweitet

Ab Montag (23. März 2020) wird in Bayern die Notbetreuung ausgeweitet. Das geht aus einem Beschluss des Katastrophenstabes der Bayerischen Staatsregierung hervor. Insbesondere Mitarbeiter, die in der Gesundheits- und Pflegeversorgung arbeiten, sollen so entlastet werden. 

Konkret ändert sich Folgendes: Mitarbeiter der Gesundheits- und Pflegeversorgung können die Notbetreuung ihrer Kinder in Schulen und Kindertagesstätten auch dann in Anspruch nehmen, falls nur ein Elternteil in diesem Bereich arbeitet.
Das Kultusministerium betont, dass die Maßnahme auch an alle Beschäftigten, "die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen" adressiert ist. Das umfasst beispielsweise auch das Reinigungspersonal in der Klinikküche oder Mitarbeiter von Frauenhäusern, Jugendhilfeeinrichtungen beziehungsweise der Behindertenhilfe.

 

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung vom Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales (21.03.2020)

 

Informationen Kinderbetreuung im Ausnahmefall i.V.m. der Allgemeinverfügung mit Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom Umweltministerium (18.03.2020)

 

Änderung Allgemeinverfügung Betretungsverbot Kitas Schulen (21.03.2020)

 

Betretungsverbot 2 (23.03.2020)

 

Allgemeinverfügung Schulen Kitas (13.03.2020)

18.03.2020 - Private Kinderbetreuung

In den letzten Tagen wurde insbesondere in sozialen Netzwerken,vermehrt die private Betreuung von Kindern angeboten. Obgleich das Landratsamt diese spontane Hilfsbereitschaft sehr begrüßt und den Initiatoren ausdrücklich für ihr gut gemeintes Engagement dankt, sollte dabei bedacht werden, dass die Kinderbetreuung gerade deshalb eingestellt wurde, um Ansteckungswege zu unterbrechen und Infektionen zu verhindern.

17.03.2020 - Öffentlicher Linienverkehr stellt zum Teil auf Ferienfahrplan um

Während der öffentliche Linienverkehr in den ersten Tagen der Schulschließungen noch nach Schulfahrplan durchgeführt wurde, stellen die Busunternehmen Zug um Zug auf Ferienfahrplan um.

So fahren die Busse der Fa. Brodschelm (Linien 7536 bis 7542) sowie der Fa. Kendeder (Linie 6256) ab Mittwoch, 18.03.2020, nach Ferienfahrplan.

Ebenfalls ab Mittwoch, 18.03.2020, werden bei den beiden Linien der Fa. Niederhuber Holzlandreisen (Linien 510 und 520) jeweils nur noch die erste Frühfahrt und die Rückfahrt um 16.32 Uhr bedient.

 

Die übrigen Linien der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn sowie der Fa. Mückenhausen werden diese Woche noch nach Schulfahrplan bedient, hier erfolgt die Umstellung auf Ferienfahrplan ab Montag, 23.03.2020

16.03.2020 - Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung

16.03.2020

Alles Wissenswerte zur Kindertagesbetreuung finden Sie hier

13.03.2020 - 19:00

Informationen für Eltern zum Coronavirus

Unter welchen Voraussetzungen ist der Trainingsbetrieb im Sinne der Freizeitgestaltung (Breiten- und Freizeitsport) erlaubt?

Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

 

Sonderfall Reitsport (Freizeitgestaltung): Unter Berücksichtigung oben genannter Auflagen ist der Trainingsbetrieb im Reitsport auch in Reithallen zulässig.

  • Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
  • Einhaltung der Abstandsregel von mind. 1,5 m zwischen zwei Personen,
  • Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
  • kontaktfreie Durchführung,
  • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  • keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  • keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  • keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig),
  • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • keine Zuschauer.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Trainingsbetrieb im Berufs-, Spitzen- und Leistungssport wieder erlaubt?

Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und der Sportlerinnen und Sportlern olympischer und paralympischer Sportarten mit  Bundes- bis Landeskaderstatus (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader, Nachwuchskader 1 und 2, Landeskader) ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass folg. Voraussetzungen eingehalten werden:

 

Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Kleingruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Der Sport- und Wettkampfbetrieb ist aktuell weiterhin untersagt.

  • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  • keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  • keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig),
  • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • keine Zuschauer.
Dürfen wir im Verein mit der Mannschaft Fußball spielen (oder andere Mannschaftssportarten)?

Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball, Football usw. können derzeit nicht ausgeführt werden.

Möglich ist aber ein kontaktloses Training in Form von z.B. Taktik-, Technik- oder Konditionstraining o.ä., wenn dies im Freien und mit insgesamt höchstens 5 Personen stattfindet. 

Achten Sie bei einem solchen Training auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

Dürfen wir auf öffentlichen Bolzplätzen, an Basketballkörben, auf Skateboardanlagen trainieren?

Ja. Das ist erlaubt, das Training muss kontaktlos im Freien erfolgen mit insgesamt höchstens 5 Personen.

Auf den Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu achten!

Sind ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege der Sportanlagen unseres Vereins möglich?

Das ist möglich. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass es nicht zur Gruppenbildung kommt und der Mindestabstand (1,5 Meter) sowie die Hygieneregeln eingehalten werden. 

Sollten enge Räumlichkeiten von den Instandhaltungsmaßnahmen betroffen sein, ist aus Infektionsschutzgründen darauf zu achten, dass nicht mehr als zwei Personen unterschiedlicher Haushalte zusammenarbeiten.

Umzüge

Darf ich meinen Umzug durchführen? Mein Mietvertrag wechselt zum Ende des Monats.

Ja das dürfen Sie. Bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe ist auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden.

Privatrenovierungen mit Freunden oder Familie (nicht im gleichen Hausstand)?

Ja. Das ist möglich. Bei den Renovierungsarbeiten können die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie die Angehörigen eines weiteren Hausstands helfen.

Dürfen noch Wohnungsbesichtigungen stattfinden?

Wohnungsbesichtigungen sind möglich.