Impfzentren zum Jahresende 2022 geschlossen
Die bayerische Staatsregierung hat am 25.10.2022 die Schließung der Impfzentren zum Jahresende beschlossen. Damit endete auch der Betrieb des Impfzentrums Rottal-Inn zum 30.12.2022. Zukünftig werden sämtliche Impfungen über die niedergelassenen Ärzte vorgenommen. Bei Fragen zur Corona Schutzimpfung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu den Auffrischungsimpfungen.
Aktuelle STIKO-Empfehlung zur Covid-19-Impfung (Epidemiologisches Bulletin)
Ab 01.01.2023 werden Corona-Impfungen über die niedergelassenen Ärzte bzw. Hausärzte im Landkreis Rottal-Inn durchgeführt.
Eine Übersicht finden Sie im Bürgerinfoportal.
Telefonliste der teilnehmenden Praxen im Landkreis Rottal-Inn
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten bitten die Arztpraxen um Anmeldung in der jeweiligen Praxis, möglichst eine Woche vorher.
Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument sowie Ihre Impfdokumentation zur Auffrischungsimpfung mit.
Die Auffrischimpfungen werden mit einer einmaligen Dosis eines mRNA-Impfstoffes durchgeführt, also entweder
Wer zusätzlich zu seiner Grundimmunisierung (zwei Impfungen oder Genesen plus eine Impfung) eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat, gilt im Rahmen der Zugangsregelung "2G plus" als getestet. Dies gilt nunmehr bereits unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung (sonst erst ab dem 15. Tag nach der Booster-Impfung). "Geboosterte“ Personen erhalten daher sofort nach Erhalt der Auffrischungsimpfung Zugang zu 2G plus-Einrichtungen und -Veranstaltungen erhalten, ohne einen zusätzlichen Testnachweis vorlegen zu müssen.
Auch Personen, die nach zweimaliger Impfung eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, gelten als geboostert. Auch für Sie entfällt der zusätzliche Testnachweis im Rahmen der 2G plus-Regelung.
Ausgenommen sind z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.
Der Status als „geboostert“ ist derzeit zeitlich nicht befristet. Dies gilt sowohl für Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, als auch für Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben.
Als geboostert gilt auch, wer von einer Corona-Infektion genesen und doppelt geimpft ist (2G plus-Regelung).
Zwar sind nach §4 Abs.7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV geimpfte Personen mit einem Impfdurchbruch getesteten Personen gleichgesetzt (2Gplus-Regelung), dennoch empfiehlt die STIKO eine Auffrischung nach ein bzw. zwei Impfstoffdosen und anschließender Infektion. (Wortlaut der Pressmitteilung zum Bericht der Kabinettsitzung vom 11.01.2022: „Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).“)
Wenn die Erstimpfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson erfolgte, sind in Bayern laut Gesundheitsminister Holetschek weiterhin zwei zusätzliche Impfungen mit einem RNA-Impfstoff notwendig, um als geboostert zu gelten.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt jedoch allen Personen, die bisher eine Dosis COVID-19-Impfstoff Janssen erhalten haben, zur Optimierung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. Insofern ist die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung zu werten, sondern erfolgt im Rahmen der Grundimmunisierung.
Bis eine Auffrischungsimpfung nach der Empfehlung der STIKO durchgeführt wurde, gelten die Betroffenen derzeit nicht als „geboostert“ und benötigen weiterhin einen Testnachweis, um als Besucher Zugang zu den Bereichen zu erhalten, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind.
Schema im Bezug auf das Digitale Impfzertifikat:
Nach der Auffrischungsimpfung kann mit dem Zertifikat 3/1 nachvollzogen werden, dass der Impfling drei Impfungen bzw. drei Piekse erhalten hat und als geboostert gilt.
Es wird empfohlen, dass die Zertifikate 2/1 erst nach Vollendung der 14 Tage nach Impfung in der App zu scannen, da immer automatisch das jüngste Zertifikat angezeigt wird, dieses aber erst nach 14 Tagen als Nachweis der Grundimmunisierung Gültigkeit erlangt.
Ab dem Alter von 12 Jahren kann „Comirnaty Original/Omicron BA.1“ oder „Comirnaty Original/Omicron BA.4/BA.5“ eingesetzt werden;
Ab dem Alter von 30 Jahren kann alternativ auch mit „Spikevax bivalent Original /Omicron BA.1“ geimpft werden.
Vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff (Original/Omicron BA.1 oder Original/Omicron BA.4/BA.5), im Abstand von 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion):
Der 22. Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung befindet sich im vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren. Vorbehaltlich gibt die STIKO Empfehlungen
Deren Empfehlungen sind zwar nicht bindend, an ihnen orientieren sich aber viele Ärzte. Die STIKO empfiehlt bisher eine vierte Impfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Eine gesonderte STIKO-Empfehlung für den angepassten Impfstoff wird erwartet. Das Gesundheitsamt des Landkreises Rottal-Inn informiert, dass im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit Impfungen mit den neuen Vakzinen im Impfzentrum Rottal-Inn erfolgen können.
Die Ständige Impfkommission beschäftigt sich aber sehr intensiv mit den vorliegenden Studiendaten, um zeitnah zu einer aktualisierten Empfehlung mit Blick auf die nun zugelassenen, angepassten Impfstoffe zu kommen.
Bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagte, Personen mit Immundefizienz) kann es sinnvoll sein – abhängig von den bisherigen Antigenkontakten (Impfungen und Infektionen) und entsprechend der 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung – nach dem 4. Ereignis (z.B. 2. Auffrischimpfung) noch eine weitere (d.h. eine 5. Impfstoffdosis) zu verabreichen. Auch hierfür gilt der 6-Monatsabstand zur letzten Impfung oder Infektion.
Das Gesundheitsamt empfiehlt den betroffenen Personen, sich zunächst bei ihrer Hausärztin oder ihren Hausarzt zu beraten. Sollte anschließend eine Impfung im Impfzentrum vorgenommen werden, bittet das Impfzentrum Rottal-Inn um eine kurze schriftliche Bestätigung der Impfempfehlung seitens der Hausärztin oder des Hausarztes
Des Weiteren wird auch der COVID-19-Impfstoff von Valneva (inaktivierter und adjuvantierter Ganzvirusimpfstoff) angeboten. Mit Valneva steht der klassische Totimpfstoff bereit, der allerdings noch nicht an Omikron-Varianten angepasst ist.
Die EU-Kommission hat den COVID-19 Impfstoff von Valneva für Personen zwischen 18 und 50 Jahren zugelassen. Er kann für die Grundimmunisierung verwendet werden.
Laut Fachinformation soll die zweite Dosis 28 Tage (4 Wochen) nach der ersten Dosis verabreicht werden. Dieser Impfstoff wird nun auch im Impfzentrum angeboten.
Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren verhält es sich genauso wie bei den ab 18-Jährigen.
Es wird Comirnaty (BioNTech/Pfizer) verwendet.
Die STIKO empfiehlt für alle 12- bis 17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer, 30µg) im Abstand von drei bis sechs Wochen.
12- bis 15-Jährige:
Ab 16 Jahren:
Die STIKO empfiehlt die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) in der altersentsprechenden Dosierung (30 µg). Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.
Die nach zweimaligem und erst recht nach dreimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU sowie Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU, die Genesenen nach einer Impfung ausgestellt werden, sind im Hinblick auf die innerdeutsche Verwendung bisher unbefristet.
Ja, die EU-Kommission hat für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grundimmunisierung eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen.
Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung getätigt und diese hinterlegt wird, unabhängig davon, in welchem Abstand zur Grundimmunisierung diese erfolgt.
Für andere Impfnachweise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die innerstaatliche Verwendung gelten diese EU-Vorgaben nicht.
Dies gilt seit 1. Februar 2022.
Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig.
Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus.
Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 3 Monate.
Das Datum der Abnahme eines positiven PCR-Tests muss nunmehr mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Quelle: Bayerisches Ministerium für Gesundheit und Pflege