Informationen zur Corona Schutzimpfung

Impfzentren zum Jahresende 2022 geschlossen 

Die bayerische Staatsregierung hat am 25.10.2022 die Schließung der Impfzentren zum Jahresende beschlossen. Damit endete auch der Betrieb des Impfzentrums Rottal-Inn zum 30.12.2022. Zukünftig werden sämtliche Impfungen über die niedergelassenen Ärzte vorgenommen. Bei Fragen zur Corona Schutzimpfung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.

Wo kann ich meine (Auffrischungs-) Impfung erhalten?

Ab 01.01.2023 werden Corona-Impfungen über die niedergelassenen Ärzte bzw. Hausärzte im Landkreis Rottal-Inn durchgeführt.

Eine Übersicht finden Sie im Bürgerinfoportal.

Übersicht, in welchen Zeiträumen die jeweiligen Arztpraxen im Landkreis Rottal-Inn Coronaimpfungen durchführen

Telefonliste der teilnehmenden Praxen im Landkreis Rottal-Inn 

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten bitten die Arztpraxen um Anmeldung in der jeweiligen Praxis, möglichst eine Woche vorher.

 

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument sowie Ihre Impfdokumentation zur Auffrischungsimpfung mit.

Mit welchem Impfstoff werden Auffrischungsimpfungen durchgeführt?

Die Auffrischimpfungen werden mit einer einmaligen Dosis eines mRNA-Impfstoffes durchgeführt, also entweder 

  • BA.1 als auch BA.4/5 adaptierten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Die STIKO empfiehlt, für alle Auffrischimpfungen (Booster) ab 12 Jahren vorzugsweise einen der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe einzusetzen oder
  • Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 von Moderna

 

Erleichterungen für geboosterte Personen bei 2G plus-Regelung

Wer zusätzlich zu seiner Grundimmunisierung (zwei Impfungen oder Genesen plus eine Impfung) eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat, gilt im Rahmen der Zugangsregelung "2G plus" als getestet. Dies gilt nunmehr bereits unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung (sonst erst ab dem 15. Tag nach der Booster-Impfung). "Geboosterte“ Personen erhalten daher sofort nach Erhalt der Auffrischungsimpfung Zugang zu 2G plus-Einrichtungen und -Veranstaltungen erhalten, ohne einen zusätzlichen Testnachweis vorlegen zu müssen.

Auch Personen, die nach zweimaliger Impfung eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, gelten als geboostert. Auch für Sie entfällt der zusätzliche Testnachweis im Rahmen der 2G plus-Regelung. 

Ausgenommen sind z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.

Der Status als „geboostert“ ist derzeit zeitlich nicht befristet. Dies gilt sowohl für Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, als auch für Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben.

2Gplus-Regelung: Wird ein Impfdurchbruch als Booster anerkannt?

Als geboostert gilt auch, wer von einer Corona-Infektion genesen und doppelt geimpft ist (2G plus-Regelung).

Zwar sind nach §4 Abs.7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV geimpfte Personen mit einem Impfdurchbruch getesteten Personen gleichgesetzt (2Gplus-Regelung), dennoch empfiehlt die STIKO eine Auffrischung nach ein  bzw. zwei Impfstoffdosen und anschließender Infektion. (Wortlaut der Pressmitteilung zum Bericht der Kabinettsitzung vom 11.01.2022: „Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).“)

Wenn die Erstimpfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson erfolgte, sind in Bayern laut Gesundheitsminister Holetschek weiterhin zwei zusätzliche Impfungen mit einem RNA-Impfstoff notwendig, um als geboostert zu gelten. 

Erstimpfung mit Johnson&Johnson: Ab wann gilt man als geboostert?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt jedoch allen Personen, die bisher eine Dosis COVID-19-Impfstoff Janssen erhalten haben, zur Optimierung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. Insofern ist die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung zu werten, sondern erfolgt im Rahmen der Grundimmunisierung.

Bis eine Auffrischungsimpfung nach der Empfehlung der STIKO durchgeführt wurde, gelten die Betroffenen derzeit nicht als „geboostert“ und benötigen weiterhin einen Testnachweis, um als Besucher Zugang zu den Bereichen zu erhalten, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind.

 

Schema im Bezug auf das Digitale Impfzertifikat:

  • Eine Impfstoffdosis mit dem Impfstoff Janssen (1/1)
  • Zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff (hier spricht man von einer Optimierung der Grundimmunisierung) (2/1)
  • Nach frühestens drei Monaten erfolgt die Dritte Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff (Erst eine dritte Impfung ist als Auffrischungsimpfung (3/1) kenntlich zu machen)

 

Nach der Auffrischungsimpfung kann mit dem Zertifikat 3/1 nachvollzogen werden, dass der Impfling drei Impfungen bzw. drei Piekse erhalten hat und als geboostert gilt.

Es wird empfohlen, dass die Zertifikate 2/1 erst nach Vollendung der 14 Tage nach Impfung in der App zu scannen, da immer automatisch das jüngste Zertifikat angezeigt wird, dieses aber erst nach 14 Tagen als Nachweis der Grundimmunisierung Gültigkeit erlangt.

Für Bürgerinnen und Bürger ab 12 Jahren
  • Die angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer sind nur für Auffrischungsimpfungen/Booster-Impfung gedacht und können nicht für die Grundimmunisierung (Erreichen der Erst- und Zweitimpfung) genutzt werden.
  • Allen Personen ab 12 Jahren wird grundsätzlich eine Auffrischimpfung (3. Impfung) empfohlen, vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff, die im Regelfall 6 Monate (frühestens 3 Monate) nach abgeschlossener Grundimmunisierung oder durchgemachter Infektion verabreicht wird.

 

Ab dem Alter von 12 Jahren kann „Comirnaty Original/Omicron BA.1“ oder „Comirnaty Original/Omicron BA.4/BA.5“ eingesetzt werden;

Ab dem Alter von 30 Jahren kann alternativ auch mit „Spikevax bivalent Original /Omicron BA.1“ geimpft werden.

Für folgende Personengruppen wird eine weitere Auffrischungsimpfung (4. Impfung) empfohlen

Vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff (Original/Omicron BA.1 oder Original/Omicron BA.4/BA.5), im Abstand von 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion):

 

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
  • Personen im Alter ab 12 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung, insbesondere Immundefizienz
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patient/-Innen- bzw. Bewohner/-Innen-Kontakt
  • Bewohner/-Innen in Einrichtungen der Pflege
  • Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Wer soll sich mit den neuen Vakzinen bzw. Covid-19-Impfstoffen impfen lassen?

Der 22. Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung befindet sich im vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren. Vorbehaltlich gibt die STIKO Empfehlungen

Deren Empfehlungen sind zwar nicht bindend, an ihnen orientieren sich aber viele Ärzte. Die STIKO empfiehlt bisher eine vierte Impfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.  Eine gesonderte STIKO-Empfehlung für den angepassten Impfstoff wird erwartet. Das Gesundheitsamt des Landkreises Rottal-Inn informiert, dass im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit Impfungen mit den neuen  Vakzinen im Impfzentrum Rottal-Inn erfolgen können.

Die Ständige Impfkommission beschäftigt sich aber sehr intensiv mit den vorliegenden Studiendaten, um zeitnah zu einer aktualisierten Empfehlung mit Blick auf die nun zugelassenen, angepassten Impfstoffe zu kommen.

Für besonders gefährdete Personen (5. Impfung) empfohlen:

Bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagte, Personen mit Immundefizienz) kann es sinnvoll sein – abhängig von den bisherigen Antigenkontakten (Impfungen und Infektionen) und entsprechend der 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung – nach dem 4. Ereignis (z.B. 2. Auffrischimpfung) noch eine weitere (d.h. eine 5. Impfstoffdosis) zu verabreichen. Auch hierfür gilt der 6-Monatsabstand zur letzten Impfung oder Infektion.

Das Gesundheitsamt empfiehlt den betroffenen Personen, sich zunächst bei ihrer Hausärztin oder ihren Hausarzt zu beraten. Sollte anschließend eine Impfung im Impfzentrum vorgenommen werden, bittet das Impfzentrum Rottal-Inn um eine kurze schriftliche Bestätigung der Impfempfehlung seitens der Hausärztin oder des Hausarztes

COVID-19-Impfstoff von Valneva

Des Weiteren wird auch der COVID-19-Impfstoff von Valneva (inaktivierter und adjuvantierter Ganzvirusimpfstoff) angeboten. Mit Valneva steht der klassische Totimpfstoff bereit, der allerdings noch nicht an Omikron-Varianten angepasst ist.

 

Die EU-Kommission hat den COVID-19 Impfstoff von Valneva für Personen zwischen 18 und 50 Jahren zugelassen. Er kann für die Grundimmunisierung verwendet werden.

Laut Fachinformation soll die zweite Dosis 28 Tage (4 Wochen) nach der ersten Dosis verabreicht werden. Dieser Impfstoff wird nun auch im Impfzentrum angeboten.

Impfung für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren

Wie verhält es sich bei Kindern bzw. Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren mit der Impfung?

Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren verhält es sich genauso wie bei den ab 18-Jährigen.

Welchen Impfstoff erhalten sie?

Es wird Comirnaty (BioNTech/Pfizer) verwendet.

Die STIKO empfiehlt für alle 12- bis 17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer, 30µg) im Abstand von drei bis sechs Wochen.

Benötigen die 12- bis 17-Jährigen eine Einverständniserklärung ihrer Eltern?

12- bis 15-Jährige:

  • Es muss mindestens ein Elternteil anwesend sein + Ausweiskopie des nicht anwesenden Elternteils 
  • Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten; bei alleinigem Sorgerecht: Urkunde des Jugendamtes


Ab 16 Jahren:

  • Schriftlicher Nachweis
  • Hier muss nicht unbedingt ein Elternteil anwesend sein, aber es muss mindestens ein Elternteil unterschrieben haben
Wie verhält es sich in dieser Altersgruppe mit dem Boostern?

Die STIKO empfiehlt die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) in der altersentsprechenden Dosierung (30 µg). Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Gültigkeitsdauer Impfnachweis

Welche Gültigkeitsdauer haben Impfnachweise innerhalb von Deutschland?

Die nach zweimaligem und erst recht nach dreimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU sowie Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU, die Ge­nesenen nach einer Impfung ausgestellt werden, sind im Hinblick auf die inner­deutsche Verwen­dung bisher unbefristet.

Hat die EU die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten begrenzt?

Ja, die EU-Kommission hat für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grund­immunisierung eine Aner­kennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen.

Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung getätigt und diese hinterlegt wird, unabhängig davon, in welchem Ab­stand zur Grundimmunisierung diese erfolgt.

Für andere Impfnach­weise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die inner­staatliche Verwendung gelten diese EU-Vor­gaben nicht.

Ab wann gilt beim Reisen die Befristung auf 270 Tage?

Dies gilt seit 1. Februar 2022.

Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmuni­sierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig.

Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus.

 

Wie lange sind Genesenenzertifikate innerhalb von Deutschland gültig?

Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 3 Monate.

Das Datum der Abnahme eines positiven PCR-Tests muss nunmehr mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Digitales Impfzertifikat

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Quelle: Bayerisches Ministerium für Gesundheit und Pflege