Die Trinkwasserqualität des Landkreises wird durch ständige Kontrollen der Hygienekontrolleure gewährleistet. Diese prüfen und untersuchen die trinkwassergewinnenden Bürgerinnen und Bürger nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
Am 14.12.2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Bestimmungen für Brunnenbesitzer und Betreiber einer Trinkwasser-Installation werden hier kurz vorgestellt.
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen haben nach § 13 Abs. 1 und 2 TrinkwV verschiedene Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt. Selbiges gilt für Inhaber von Trinkwasser-Installationen mit öffentlicher Tätigkeit.
Besondere Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt regelt der § 16 TrinkwV.
Das Gesundheitsamt kann Befunde der Trinkwasseruntersuchung nur von zugelassenen (akkreditierten) Laboren sowie von entsprechend qualifizierten Probenehmern akzeptieren.
Es gelten die Anzeigepflichten der TrinkwV.
Kleinanlagen sind Anlagen mit weniger als 10m3 Förderung pro Tag und einer eigenen Nutzung (keine Abgabe an Dritte).
Untersuchungspflichten:
Zu beachten ist, dass bei eingebauten Aufbereitungsanlagen die Mikrobiologie und die von der Aufbereitung betroffenen Parameter vor und nach der Aufbereitung untersucht werden müssen. Z.B. bei einer Enteisenungsanlage sind die Mikrobiologie und die Parameter Eisen und Mangan vor und nach der Aufbereitung zu untersuchen. Die restlichen Parameter werden in diesem Fall nach der Aufbereitung untersucht.
Laut TrinkwV (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) gehören dazu Anlagen, aus denen pro Tag weniger als 10 m3 Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a (zentrale Wasserversorgung) oder c (Einzelwasserversorgung) vorliegt.
Beispiele: Mehr als eine Anwesen oder eine Wohneinheit, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und dergleichen.
Untersuchungspflicht:
Wegen der Wasserabgabe an Dritte (Gemeinschaftsanlagen) gelten hier höhere Anforderungen an die Untersuchungspflicht (größere Häufigkeit und weitere Parameter). Die genaue jährliche Untersuchungspflicht wird den jeweiligen Brunnenbetreibern durch das Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt, sofern die Wasserabgabe an Dritte bekannt ist.
Zu beachten ist, dass Wasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, nicht als Trinkwasser abgegeben und anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf (§ 4 Abs. 2 und 3 TrinkwV). Dies ist nach den §§ 73 bis 74 Infektions-Schutzgesetz (IfSG) strafbar.
Die Vorgaben zur Untersuchung auf Legionellen in der Trinkwasser-Installation (Hausinstallation) haben sich mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung im Dezember 2012 geändert. Die für Sie wichtigen und aktuell gültigen Informationen haben wir auf einem Merkblatt zusammengefasst.
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