Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation. Der ausgefallene Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind:
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn sie im Inland wohnen.
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Erteilung von Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheiden
Heranziehung der Unterhaltspflichtigen (Rechtswahrungsanzeige und Zahlungsaufforderung, Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen), Prüfung und Entscheidung, ob Unterhaltsansprüche zu realisieren sind und Erstellen von Forderungsanzeigen
Regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsempfänger, ggf. Leistungsbescheide und Beitreibungsmaßnahmen bei Rückforderungsfällen
Einstellung der UVG-Leistungen und Erstellen entsprechender Bescheide
Zusammenarbeit mit den Landesämtern für Finanzen (Fallabgabe zur Titulierung und Zwangsbeitreibung der auf den Freistaat Bayern übergegangenen Unterhaltsansprüche; Sachstandberichte), den Beiständen des Jugendamtes und des Jobcenters
Beitreibungsversuche bzw. Überwachung des Prozessverlaufs, der Zahlungseingänge, Entscheidung über Ratenzahlung, Stundung und Niederschlagung
Regelmäßiger Datenaustausch mit der Staatsoberkasse Bayern (Erstellen von Auszahlungsläufen, tägliche Datenverarbeitung der eingegangenen Rückzahlungen)
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