Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Die Fahrerlaubnis können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung). Die Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein nachgewiesen.
Im Folgenden finden Sie alle Angelegenheiten, für die die Führerscheinstelle zuständig ist inkl. einer Auflistung aller notwendigen Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden.
Die Kosten für die einzelnen Bereiche richten sich nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt).
Notwendige Unterlagen
Zur Bearbeitung Ihres Fahrerlaubnisantrages können Sie folgende Unterlagen mit dem Antragsformular beim Landratsamt oder Ihre Fahrschule einreichen:
Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T oder S
Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
Die aufgeführten Fahrerlaubnisse sind wie folgt befristet:
Zu beachten:
Bei Verlängerung dieser Klassen, muss Ihr Führerschein auf das neue Scheckkartenformat umgestellt werden.
Notwendige Unterlagen
Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E
Bei Neuerwerb (ab 1999) der
Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen die genannten Klassen nicht mehr geführt werden (auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben!). Sie dürfen die entsprechenden Fahrzeuge erst wieder führen, wenn Ihnen die verlängerte Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde.
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag rechtzeitig (d. h. spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit) beim Landratsamt einzureichen, da ansonsten eine Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gewährleistet werden kann.
Beachten Sie hierzu auch die Regelungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Notwendige Unterlagen
Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E
Der internationale Führerschein ist ein Reisedokument, das von den Fahrerlaubnisbehörden ausgestellt wird. Es dient als "Übersetzung" Ihres nationalen Führerscheins im Ausland und ist daher nur in Verbindung mit Ihrem nationalen Führerschein gültig. Jedoch besitzt der internationale Führerschein im Inland keine Gültigkeit.
Eine Pflicht zum Mitführen eines internationalen Führerscheins besteht in den Staaten der Europäischen Union nicht mehr. Für Reisen in andere Länder außerhalb der EU empfiehlt es sich, sich entweder bei einer Vertretung des ausländischen Staates oder einem Reiseveranstalter zu informieren, ob eine Pflicht zum Mitführen eines internationalen Führerscheins besteht.
Achtung: Der internationale Führerschein kann nur aufgrund eines vorhandenen Scheckkartenführerscheins ausgestellt werden. Falls Sie Ihren alten Führerschein noch nicht auf Kartenformat umgestellt haben, empfiehlt es sich diesen frühzeitig vor Ausstellen des internationalen Führerscheins zu beantragen.
Notwendige Unterlagen
Zur Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen beim Landratsamt vorzulegen:
Seit dem 19.01.2013 werden nur noch neue EU-Führerscheine in Kartenformat ausgegeben. Sie sind auf 15 Jahre befristet.
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, müssen entsprechend nachstehender Tabellen umgetauscht werden.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie die Umtauschpflicht für Führerscheine, welche vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Führerscheinumtausch.
Zur Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen beim Landratsamt einzureichen:
Notwendige Unterlagen
Grundsätzliche Erläuterungen zum Inhaber einer EU- bzw. EWR- Fahrerlaubnis
Grundsätzlich besteht für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Vertragsstaat des Eurpäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt wurde, eine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Führerscheinumtausch ist nicht vorgeschrieben.
Begründen Sie jedoch einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, so müssen Sie Folgendes beachten:
Die Befristungen für die FS-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), maßgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung besteht jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.
Auch die Vorschriften über die Probezeit finden Anwendung.
Grundsätzliche Erläuterungen zum Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis
Für diesen Personenkreis besteht eine Fahrberechtigung, sofern Sie Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Fahrberechtigung in Deutschland besteht jedoch nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellungsstaat einen ordentlichen Wohnsitz (d. h. sich an mindestens zusammenhängenden 185 Tagen dort aufgehalten und der Lebensmittelpunkt dort bestanden hat) begründet hat und ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis weder entzogen noch das Recht auf Gebrauch seiner ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Fahrberechtigung nicht für Inhaber von Führerscheinen gibt, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z.B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z.B. Pkw mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.
Notwendige Unterlagen
Der ausgefüllte Antrag ist, nach erfolgter Bestätigung durch Ihre Wohnsitzgemeinde und unter Vorlage von Führerschein und Personalausweis oder Reisepass mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Eine Dienstfahrerlaubnis (z.B. Bundeswehr) berechtigt nur zum Führen der jeweiligen Dienstfahrzeuge. Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis beantragt werden.
Notwendige Unterlagen
Der ausgefüllte Antrag ist, nach erfolgter Bestätigung durch Ihre Wohnsitzgemeinde einzureichen:
Dienstführerschein oder Bestätigung der ausstellenden Behörde/Dienststelle
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, benötigt zusätzlich eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (Fahrgastschein).
Die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung des Inhabers. Sie kann auf höchstens 5 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden.
Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung
Notwendige Unterlagen
Bei erstmalige Erteilung
Bei Verlängerung
Den Verlängerungsantrag bitten wir rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen. In der Regel genügt dies, wenn der Antrag ca. 4 Wochen vor Ablauf beim Landratsamt gestellt wird.
Notwendige Unterlagen
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich:
Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen A, A1, B, BE, M oder L:
Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E:
So erreichen Sie uns
Landratsamt Rottal-Inn
Führerscheinstelle
Industriestr. 1
84347 Pfarrkirchen
Telefon
08561/20-800
Telefax
08561/20-809
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