Nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Der neue Kartenführerschein ist für 15 Jahre gültig.
Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit, die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen.
Tauschen Sie Ihren Altführerschein entweder bei der Führerscheinstelle des Landkreises um oder erledigen Sie dies bequem online über das Bürgerserviceportal.
Bei persönlicher Vorsprache sind für den erfolgreichen Umtausch des Führerscheins folgende Dokumente vorzulegen:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Für den Umtausch ist eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro zu entrichten.
Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden. Solche Pflichten bestehen auch weiterhin lediglich für die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisklassen, regelmäßig davon betroffen sind Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Denn ab dem 50. Lebensjahr verfällt die Klasse C sowie CE. Um diese zu verlängern, muss ein ärztliches sowie augenärztliches Gutachten eingereicht werden.
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Führerscheinstelle
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