Führerschein-Umtausch

Nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Der neue Kartenführerschein ist für 15 Jahre gültig.

Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit, die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen.

Möglichkeiten des Umtauschs

Tauschen Sie Ihren Altführerschein entweder bei der Führerscheinstelle des Landkreises um oder erledigen Sie dies bequem online über das Bürgerserviceportal.

Bei persönlicher Vorsprache sind für den erfolgreichen Umtausch des Führerscheins folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • der aktuelle Führerschein

Formulare und Anträge

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Umtauschfristen

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Geburtsjahr vor 1953

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Weitere Informationen

Was gilt es zu beachten?
  • Sofern der bisherige Führerschein nicht durch das Landratsamt Rottal-Inn ausgestellt wurde, wird eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt. Auch Bürger, deren Führerschein zwar im Landkreis ausgestellt wurde, aber die zwischenzeitlich weggezogen sind, wenden sich am besten an die Wohnsitzbehörde.
  • Bei Alt-Führerscheinen ist gegebenenfalls ein Nachweis über eine Land- oder Forstwirtschaft zu erbringen, damit die Klasse T eingetragen werden kann.
  • Wer vergisst, den Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen.
  • Falls man den Papierführerschein nicht mehr findet, muss eine Verlustanzeige aufgegeben und dies der Polizei gemeldet werden. Sofern jemand den alten Papierführerschein als Erinnerung behalten möchte, ist auch das möglich - man erhält ihn entwertet zurück.
Was kostet der Umtausch?

Für den Umtausch ist eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro zu entrichten.

Weitere wichtige Hinweise

Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden. Solche Pflichten bestehen auch weiterhin lediglich für die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisklassen, regelmäßig davon betroffen sind Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Denn ab dem 50. Lebensjahr verfällt die Klasse C sowie CE. Um diese zu verlängern, muss ein ärztliches sowie augenärztliches Gutachten eingereicht werden.

Kontakt

So erreichen Sie uns
Landratsamt Rottal-Inn
Führerscheinstelle
Industriestr. 18
84347 Pfarrkirchen


Telefon
08561/20-800


Telefax
08561/20-809


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