Wasserrecht;
Neufassung der im Amtsblatt Nr. 3 des Landkreises Rottal-Inn vom 13.02.1976 veröffentlichten Verordnung vom 03.02.1976 des Landratsamtes Rottal-Inn über das Wasserschutzgebiet Mannersdorf in der Gemeinde Zeilarn für die öffentliche Wasserversorung durch den Zweckverband Wasserversorung Rottal (ZWR), Hauptstraße 19, 84168 Aham auf dem Grundstück Fl.-Nr. 856, Gemarkung Gumpersdorf und Gemeinde Zeilarn
Mit der im Amtsblatt Nr. 3 des Landkreises Rottal-Inn vom 13.02.1976 veröffentlichten Verordnung vom 03.02.1976 des Landratsamtes Rottal-Inn wurde das Wasserschutzgebiet Mannersdorf für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden Zeilarn, Reut und Julbach festgelegt.
Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet dient dem Schutz der Wasserversorgungsanlage (Brunnen Mannersdorf auf Fl.-Nr. 856, Gemarkung Gumpersdorf, Gemeinde Zeilarn).
Die aktuell gültige Wasserschutzgebietsverordnung entspricht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht dem erforderlichen Schutzgebietsumgriff bzw. nicht den Auflagen hinsichtlich den er forderlichen Nutzungseinschränkungen und Verboten.
Mit Schreiben des Zweckverbandes Wasserversorung Rottal (ZWR), eingegangen beim Landratsamt Rottal-Inn am 21.02.2017, wurde daher unter Beigabe eines entsprechenden Gutachtens die Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebietes beantragt.
Die Unterlagen zu Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachung, Verordnungsentwurf sowie die vorliegenden Antragsunterlagen) können über folgende Verlinkung eingesehen werden.
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