30.10.2023 - Führerscheinumtausch: Jahrgänge 1965 – 1970 sind dran

Umtausch in das neue Kartenformat bis 19. Januar 2024 – Führerscheinstelle weist auf zeitnahe Antragstellung hin

 

Der Führerscheinumtausch nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie geht in die nächste Runde: So sind bis 19. Januar 2024 alle Führerscheine der Jahrgänge 1965 bis 1970 in den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umzutauschen. Der neue Kartenführerschein ist für 15 Jahre gültig.

 

Das benötigen Sie für den Führerscheinumtausch

Bei persönlicher Vorsprache sind für den erfolgreichen Umtausch des Führerscheins folgende Dokumente vorzulegen: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie der aktuelle Führerschein. Für den Umtausch ist eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro zu entrichten.

 

Was gilt es zu beachten?

Sofern der bisherige Führerschein nicht durch das Landratsamt Rottal-Inn ausgestellt wurde, wird eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt. Auch Bürger, deren Führerschein zwar im Landkreis ausgestellt wurde, aber die zwischenzeitlich weggezogen sind, wenden sich am besten an die Wohnsitzbehörde. Bei Alt-Führerscheinen ist gegebenenfalls ein Nachweis über eine Land- oder Forstwirtschaft zu erbringen, damit die Klasse T eingetragen werden kann. Wer vergisst, den Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen. Falls man den Papierführerschein nicht mehr findet, muss eine Verlustanzeige aufgegeben und dies der Polizei gemeldet werden. Sofern jemand den alten Papierführerschein als Erinnerung behalten möchte, ist auch das möglich - man erhält ihn entwertet zurück.

Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit, die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden. Solche Pflichten bestehen auch weiterhin lediglich für die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisklassen, regelmäßig davon betroffen sind Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Denn ab dem 50. Lebensjahr verfällt die Klasse C sowie CE. Um diese zu verlängern, muss ein ärztliches sowie augenärztliches Gutachten eingereicht werden.

 

„Wir empfehlen einen zeitnahen Umtausch der Führerscheine, denn je später der Antrag gestellt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass der neue Führerschein nicht bis zum Fristende vorliegt“, so Julia König, Abteilungsleiterin der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rottal-Inn. Aktuell liegt die Bearbeitungszeit, die für den Umtausch eingerechnet werden muss, bei circa drei Wochen. Der neue Kartenführerschein ist bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes Rottal-Inn (Industriestr. 1, Pfarrkirchen – Achtung, neuer Standort) abzuholen. Gegen eine Gebühr kann der Führerschein auch postalisch zugeschickt werden, wobei hierfür der alte Papierführerschein vorher per Stempelaufdruck befristet worden sein muss.

Den entsprechenden Antrag zum Umtausch finden Sie auf der Landkreishomepage unter www.rottal-inn.de/buergerservice-formulare/strasse-verkehr bei den Formularen. Dort hinterlegt finden Sie auch ein Merkblatt zum Pflichtumtausch.

Zusätzliche Informationen sowie weitere Ansprechpartner der Führerscheinstelle finden Sie ebenfalls auf genannter Webseite.

 

Weitere Fristen

„Generell müssen alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 in das neue Dokument umgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten“, weiß Julia König, Abteilungsleiterin der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rottal-Inn.
Dabei wird wie folgt unterschieden:

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Allgemein gilt: PKW-Führerscheine der Klasse B sowie Motorrad-Führerscheine der Klasse A, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern auch nur noch 15 Jahre lang gültig. Danach müssen sie erneuert werden.