Durch das Landratsamt Landshut wurde vor einem Monat ein Ausbruch der „Geflügelpest“ nahe der Landkreisgrenze zu Rottal-Inn festgestellt. Um den Seuchenbestand wurde damals eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern, außerdem eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern, festgelegt. Sowohl Schutz- als auch Überwachungszone betrafen auch den westlichen Landkreis Rottal-Inn, es galten seitdem mit der Allgemeinverfügung vom 12.11. (Amtsblatt Sonderausgabe 5) unter anderem eine Anzeige- und Aufstallungspflicht, ein Verbringungsverbot sowie innerhalb der Schutzzone auch Beförderungsverbote. Mit Wirkung vom 14.12.2022 hebt das Landratsamt Rottal-Inn diese Maßnahmen nun auf.
Auszug aus der NOCH GELTENDEN Allgemeinverfügung vom 23.11.:
1. Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429)) im Landkreis Rottal-Inn bis einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass
a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen
b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und
aa) in mehreren Ställen oder
bb) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Rottal-Inn verboten.
3. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Rottal-Inn.