14.10.2020 - Inzidenzwert 50 überschritten: Landratsamt gibt Maßnahmen nach Vorgaben der Regierung bekannt

Mit dem offiziellen Überschreiten des Inzidenzwerts von 50 ist der Landkreis Rottal-Inn nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angehalten, Anordnungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Landkreis zu treffen.

Nach der Vorgabe der Regierung von Niederbayern setzt das Landratsamt Rottal-Inn deshalb mit Wirkung von Donnerstag, 15.10.2020, 0 Uhr vorerst bis 21.10.2020, 24 Uhr folgende Maßnahmen per Allgemeinverfügung in Kraft:

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung:

Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 7. BayIfSMV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in Gruppen bis zu maximal fünf Personen zulässig.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der 7. BayIfSMV bleiben unberührt. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands weiterhin gestattet.

 

Bedeutung: Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch bis zu fünf Personen aus verschiedenen Hausständen treffen– beispielsweise auf öffentlichen Plätzen, in Parks etc. Die Beschränkung gilt nicht für Menschen, die in einer der oben genannten Beziehung zueinanderstehen.

Diese Regelung aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung galt bereits bisher für Gruppen bis zu zehn Personen, hier hat sich nur die Personenzahl geändert.

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung

Die unter Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung erlassene Kontaktbeschränkung gilt analog für alle Gastronomiebetriebe des Landkreises Rottal-Inn. Als Gastronomiebetriebe gelten erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes. Die jeweils verantwortlichen Gaststättenbetreiber sind verpflichtet, die erweiterten Kontaktbeschränkungen bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen bzw. ihren Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren.

 

Bedeutung: Analog zu Punkt 1 dürfen sich also auch in einer Gaststätte bis maximal fünf Personen aus verschiedenen Hausständen, gemeinsam an einen Tisch setzen. Weiter gilt natürlich auch, dass die Tische mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sein müssen und Kontaktdaten erfasst werden müssen. Auch hier hat sich nur die Personenzahl geändert.

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung

Der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen beschränkt.

 

Bedeutung: Auch im Privaten, also beispielsweise in Privatwohnungen, bei Einladungen nach Hause etc. dürfen sich maximal fünf Personen aus verschiedenen Hausständen treffen, wenn sie wie zuvor beschrieben nicht miteinander verwandt oder liiert sind.

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung

 

Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. BayIfSMV gilt für Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen im Landkreis Rottal-Inn, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) eine Teilnahmebegrenzung von maximal 25 Personen in geschlossenen Räumen oder maximal 50 Personen unter freiem Himmel.

 

Bedeutung: Bei entsprechenden Feierlichkeiten in hierfür gebuchten Restaurants oder auch in privat angemieteten Räumen dürfen maximal 25, bei entsprechenden Feierlichkeiten unter freiem Himmel maximal 50 Personen anwesend sein. Auch in diesem Fall muss ein schriftliches Hygienekonzept des Veranstalters vorliegen.

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung

 

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 der 7. BayIfSMV ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt

 

Bedeutung: Es herrscht ein Ausschankverbot ab 23 Uhr. Lieferdienste oder die Abholung von Speisen und Getränken vor Ort zum Verzehr zu Hause sind davon nicht betroffen.

 

Wortlaut der Allgemeinverfügung

 

Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 7. BayIfSMV wird je Bewohner bzw. Patient auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs.1 Nr.1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt.

 

Bedeutung: Beispielsweise in Pflegeheimen und Krankenhäusern darf ein Patient oder Bewohner maximal einen Besucher pro Tag empfangen, bei minderjährigen Patienten, bspw. im Krankenhaus, dürfen jedoch auch die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die entsprechende Einrichtung auch unabhängig von dieser Maßnahme eigene, strengere Regeln beschließen kann.

 

Da nach bisheriger Erfahrung die Ansteckungsrate in Schulklassen mit positiv getesteten Schülern eine untergeordnete Rolle für das Infektionsgeschehen im Landkreis spielt, sieht das Landratsamt in Einvernehmen mit dem Schulamt vorerst von einer Maskenpflicht für Schüler während des Unterrichts ab. Auch im Bereich der Kindertagesstätten kann der Regelbetrieb weitergeführt werden.

 

Der Krisenstab wird die Infektionssituation an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis intensiv beobachten und im Falle des vermehrten Auftretens von Ausbrüchen in diesen Einrichtungen durch einschränkende Maßnahmen gemäß dem Drei-Stufen-Plan zeitnah entgegensteuern.