Stabile 5-Tage-Inzidenz ermöglicht neue Regelungen
Der Inzidenzwert von 50 wurde im Landkreis Rottal-Inn seit dem 04.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Dies hat das Landratsamt Rottal-Inn am gestrigen Dienstag offiziell per Allgemeinverfügung bekanntgegeben und damit den Weg für Lockerungen ab Donnerstag, 10. Juni freigemacht. Es gelten nun die neuen Corona-Maßnahmen gemäß der seit vergangenem Wochenende gültigen 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 geknüpft sind.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet in Gruppen von bis zu zehn Personen. Die Anzahl der Hausstände spielt dabei nun keine Rolle mehr, Kinder unter 14 Jahren werden dabei ebenso wenig mitgezählt wie vollständig geimpfte und genesene Personen.
- Veranstaltungen:
- Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
- Auch bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gilt: 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Allerdings werden bei privaten Veranstaltungen geimpfte oder genesene Personen nicht bei der Personenbegrenzung mitgezählt.
- Sport: Sport jeder Art ist nun ohne Personenbegrenzung gestattet. Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Ein Testnachweis nach ist nicht mehr erforderlich.
- Freizeit: Auch für den Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ist kein Testnachweis mehr erforderlich.
- Gastronomie: Gäste aus mehreren Hausständen dürfen sich im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten, Kinder unter 14, Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt) auch ohne Testnachweis an einen Tisch setzen.
- Beherbergung: Bei Übernachtungsangeboten aller Art ist bei Ankunft eines Gastes (unabhängig von der Inzidenz an dessen Heimatort) ein negatives Testergebnis vorzulegen, weitere Testnachweise während des Aufenthalts sind nun aber nicht mehr erforderlich.
- Schulen: Es findet ab Donnerstag an allen Schulen einschränkungsloser Präsenzunterricht statt, es besteht weiterhin Test- und Maskenpflicht.
- Tagesbetreuungsangebote: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist gestattet.
- Kultur: Beim Besuch kultureller Veranstaltungen ist kein Test mehr erforderlich.
Die sonstigen Regelungen der 13. BayIfSMV bleiben unberührt. Diese Regelungen gelten bis auf weiteres.
Wird der Inzidenzwert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, treten, nach Bekanntmachung durch das Landratsamt, wieder strengere Maßgaben in Kraft.