Amt für Jugend und Familie am Landratsamt berät und vertritt Alleinerziehende
Alleinerziehende haben häufig eine Vielzahl von Problemen zu bewältigen. Eines davon ist in vielen Fällen auch die Regelung des Kindesunterhalts oder die Feststellung der Vaterschaft. Das Amt für Jugend und Familie am Landratsamt Rottal-Inn hält daher speziell für Alleinerziehende ein breites Unterstützungsangebot bereit. Betroffene können eine so genannte Beistandschaft beantragen. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Angebot ist kostenlos.
Eine Beistandschaft kann immer das Elternteil beantragen, welches das alleinige Sorgerecht für das Kind hat oder, bei geteiltem Sorgerecht, der Vater oder die Mutter, bei dem/der das Kind lebt. Die Zeitspanne, in der eine Beantragung möglich ist, beginnt grundsätzlich bereits vor der Geburt und reicht bis zur Volljährigkeit – mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs erlischt sie automatisch, sie kann jedoch schon zuvor auf Antrag des betreffenden Elternteils wieder aufgehoben werden. Betroffene müssen also keinerlei Angst vor einer ungewollten „Einmischung“ des Amtes haben – es handelt sich um ein reines und freiwilliges Unterstützungsangebot, das auch, beispielsweise bei einer veränderten Lebenssituation, jederzeit wieder beendet werden kann.
Ist die Beistandschaft erst einmal beantragt, vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes, wenn nötig auch gerichtlich tätig werden. Dabei werden die Rechte der Eltern in keiner Weise eingeschränkt. Ist der Beistand zur Feststellung der Vaterschaft eingesetzt, so wird dieser den potentiellen Vater kontaktieren und die Möglichkeit zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung aufzeigen. Der Beistand übernimmt dann die rechtliche Vertretung in einem eventuell notwendigen gerichtlichen Verfahren.
Nicht selten folgt auf die Vaterschaftsfeststellung, die Regelung des Kindesunterhalts. Auch in diesem Fall kann die Unterhaltspflicht freiwillig direkt beim Amt für Jugend und Familie beurkundet werden. Sollte der Unterhaltspflichtige einer Aufforderung nicht nachkommen, so beantragt der Beistand die Festsetzung des Unterhalts im gerichtlichen Verfahren und übernimmt auch hier die Prozessvertretung. Leistet der Unterhaltspflichtige Elternteil trotz vorhandenem Unterhaltstitel freiwillig keinen Unterhalt, so leitet der Beistand Vollstreckungsmaßnahmen, beispielsweise Lohn- oder Sachpfändungen ein, um den Kindesunterhalt geltend zu machen. Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt besteht im Rahmen einer Beistandschaft auch die Möglichkeit, die Zahlungen über das Amt für Jugend und Familie laufen zu lassen. So ist eine durchgehende Überwachung der eingehenden Zahlungen und schnellere Reaktion in Bezug auf ausbleibende Zahlungen möglich.
Ist eine Beistandschaft eingerichtet, werden beide Elternteile zuverlässig und frühzeitig über die aktuellen Veränderungen der Unterhaltshöhe informiert. Diese Änderung kann sowohl einer Änderung des Kindergeldes, der Düsseldorfer Tabelle oder auch dem Sprung des Kindes in eine andere Altersgruppe geschuldet sein. Nicht zuletzt fungiert der Beistand als Ansprechpartner für beide Eltern und vermittelt beispielsweise bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder auch bei der Findung von Lösungen in Ausnahmesituationen wie Krankheit oder vorübergehende Arbeitslosigkeit.
Unterhaltsvorschuss bei ausbleibenden Zahlungen
Für den Fall, dass trotz aller Bemühungen der zahlungspflichtige Elternteil aus unterschiedlichen Gründen keinen Unterhalt leistet oder die Geltendmachung von Unterhalt einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden
Besonders betonen möchte die Unterhaltsvorschussstelle, dass im Juli 2017 die Einschränkung weggefallen ist, wonach Unterhalt nur maximal 72 Monate und auch längstens bis zum 12. Lebensjahr gewährt worden ist. Folglich ist die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nun, bei Vorliegen der Voraussetzungen, durchgehend bis zum 18. Lebensjahr möglich. Der Unterhaltsvorschuss muss vom berechtigten Elternteil bei der Unterhaltsvorschussstelle des Amtes für Jugend und Familie beantragt werden.
Seit diesem Sommer gelten im Unterhaltsvorschuss folgende Sätze: Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt UVG 150,00 Euro monatlich, Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten 202,00 Euro und Kinder ab 12 Jahre bekommen 272,00 Euro UVG.
Derzeit werden 847 Kinder und Jugendliche durch einen Beistand des Amtes für Jugend und Familie Rottal-Inn vertreten. Weitere 683 Kinder und Jugendliche erhalten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Sollten auch Sie eines dieser Angebote nutzen wollen oder Fragen zum Thema Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsgeltendmachung, Beistandschaft oder Unterhaltsvorschuss haben, so nehmen Sie gerne unter 08561/20521 Kontakt mit den Mitarbeitern im Amt für Jugend und Familie auf. Da das Unterstützungsangebot und auch die Beratung individuell vom Einzelfall abhängen, erfolgt die Beantragung im Rahmen eines persönlichen Gespräches nach Terminvereinbarung im Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn.
BU: Stehen Alleinerziehenden mit Rat und Tat zur Seite: v.l. Gruppenleiterin Carina Edhofer, die Mitarbeiterinnen Daniela Huber (Unterhaltsvorschuss) und Sandra Aderbauer (Beistand) mit dem Leiter des Amtes für Jugend und Familie, Manfred Weindl.