Aus aktuellem Anlass informiert das Landratsamt über den derzeitigen Sachstand bei Themen wie Sozialleistungen oder Meldepflicht für Ukraine-Flüchtende. Gastgeber von privat wohnenden Flüchtlingen werden gebeten, den Menschen nach Möglichkeit bei den zu erledigenden Dingen zu helfen.
Sozialleistungen
Besteht bei Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, Bedarf an Sozialleistungen wie Geldleistungen für Nahrungsmittel, Hygienebedarf etc. oder Krankenhilfe kann der „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gestellt werden. Die Leistungsanträge können beim Landratsamt Rottal-Inn per Post oder E-Mail an sozialamt@rottal-inn.de oder über die Gemeindeverwaltungen eingereicht werden.
Im Ankunftsmonat kann mit dem Leistungsantrag eine Soforthilfe als Vorschuss auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz direkt ausgezahlt werden. Über den Ankunftsmonat hinaus können die regulären Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ukrainische Flüchtende nicht durch die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichzeitig einen Asylantrag stellen oder ein Asylverfahren durchlaufen müssen. Die geflüchteten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit fallen dennoch mit der für sie geltenden Aufenthaltserlaubnis unter den Leistungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 24 Aufenthaltsgesetz).
Die Auszahlung der Geldleistungen erfolgt als Barauszahlung im Landratsamt Rottal-Inn, Ringstr. 4-7, 84347 Pfarrkirchen. Bei der Auszahlung der Soforthilfen im Ankunftsmonat wird das Landratsamt Rottal-Inn durch die jeweiligen Gemeindeverwaltungen vor Ort unterstützt. Sofern die ukrainischen Flüchtlinge ein eigenes Konto im Inland eröffnet haben, können die Geldleistungen auch auf das jeweilige Konto überwiesen werden. Bitte informieren Sie sich bezüglich der Eröffnung eines Kontos bei den jeweiligen Geldinstituten.
Für die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen ab 01.04.2022 ist eine E-Mail mit den Personendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) sowie der aktuellen Unterkunftsanschrift an krankenhilfe@rottal-inn.de zu senden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Krankenbehandlungsscheines ist, dass dem Landratsamt Rottal-Inn ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorliegt.
Ukrainische Flüchtende sind grundsätzlich berechtigt, privat zu wohnen. Sofern sie beabsichtigen, ein eigenes Miet-/Untermietverhältnis einzugehen, ist die Kostenübernahme vor Vertragsschluss unter Vorlage des nicht unterschriebenen Vertrages/Vereinbarung mit dem Landratsamt Rottal-Inn, Soziale Angelegenheiten abzuklären.
Wurden ukrainische Flüchtlinge privat aufgenommen, kann bei Hilfebedürftigkeit der Personen auch ein Ausgleich an die Gastgeber für die entstehenden Mehrkosten für z.B. Wasser, Heizung usw. als Nebenkostenpauschale gewährt werden. Sofern die aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge hilfebedürftig sind, d.h. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt haben und die Leistungen bewilligt wurden, können die Nebenkostenpauschalen durch das Landratsamt Rottal-Inn direkt an die Gastgeber ausgezahlt werden. Um Nebenkostenpauschalen für die aufgenommenen Personen geltend zu machen, ist das „Beiblatt – Nebenkostenpauschalen“ zum Leistungsantrag der aufgenommenen Personen auszufüllen. Bitte die jeweiligen Öffnungszeiten beachten.
Bei Fragen zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt zu den allgemeinen Öffnungszeiten telefonisch unter 08561 20-642 erreichbar.
Ausländerbehörde
Ukrainische Flüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen. Dazu bitte nach Ankunft im Landkreis Rottal-Inn folgendes beachten: Wenn jemand noch nicht registriert wurde und direkt in den Landkreis gereist ist, bitten das Landratsamt um Voranmeldung für die Registrierung über unsere Homepage unter der Rubrik „Voranmeldung Flüchtlinge“.
Sollte jemand bereits durch die Bundespolizei oder in einem sog. ANKER Zentrum registriert worden sein, und bereits einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung besitzen, so ist keine erneute Registrierung erforderlich.
Beide Personengruppen erhalten dann im Vorgriff auf eine Aufenthaltserlaubnis sog. Fiktionsbescheinigungen, auf denen auch vermerkt ist, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Aufgrund der Vielzahl an derzeit zu uns kommenden Flüchtlingen bittet das Landratsamt um Geduld.
Melderecht
Wenn absehbar ist, dass jemand nicht nur sehr kurzfristig in einer Unterkunft bleibt, bittet das Landratsamt auch darum, dass eine Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt in den Rathäusern erfolgt.
Das Landratsamt möchte auch darauf hinweisen, dass auf der Homepage unter www.rottal-inn.de/ukraine-hilfe immer aktuelle Informationen eingestellt werden. Dort stehen auch die aktuellen Antragsformulare bereit.