Am Dienstag, 25. Mai, war der Landkreis Rottal-Inn offiziell den fünften Tag in Folge unter einem Inzidenzwert von 100. Nach einer Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können damit nun bereits ab Donnerstag, 0 Uhr für den Landkreis Lockerungen in Kraft treten, einige davon vorbehaltlich der Billigung durch das Gesundheitsministerium.
Landrat Michael Fahmüller zeigt sich erfreut angesichts dieser Entwicklung: „Ganz besonders für unsere Gastronomie und Hotellerie, für unseren Einzelhandel und für alle Betriebe, die aufgrund der Einschränkungen in den letzten Wochen und Monaten schwer zu kämpfen hatten, freut es mich, dass nun endlich wieder unter den gegebenen Voraussetzungen Erleichterungen in Kraft treten“, so der Landrat.
Folgende Lockerungen stehen nun an:
- Kontaktbeschränkung: Es sind nun Treffen zwischen zwei Hausständen erlaubt, bei denen die Maximalzahl von 5 Personen nicht überschritten werden darf. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Es gibt keine nächtliche Ausgangssperre mehr.
- Einzelhandel: „Click & Meet“/ „Call & Meet“ ist ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt. Hierbei ist zu beachten: Eine Terminbuchung ist notwendig. Erlaubt ist ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von sechs Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Ein Schutz- und Hygienekonzept muss erstellt werden und es müssen die Kontaktdaten der Kunden festgehalten werden.
- Gastronomie: Gastronomische Betriebe dürfen ihre Außenbereiche nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Die Kontaktdaten der Besucher müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist nun auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr zulässig.
- Tourismus: Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, sind zulässig, ferner im Rahmen der Übernachtungen gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weitere 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
- Schule: Alle Schularten gehen grundsätzlich in den Präsenzunterricht. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, erfolgt Wechselunterricht. Mindestens zweimal pro Woche ist ein Corona-Test durchzuführen.
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen in festen Gruppen wieder öffnen.
- Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Weiterbildung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist zu erstellen.
Angebote des Instrumental- und Gesangsunterricht sind als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Ein Mindestabstand von zwei Metern ist einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt medizinische Maskenpflicht, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von sechs Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist zu erstellen.
- Sport: Im Innenbereich von Sportstätten ist kontaktfreier Sport erlaubt. Unter freiem Himmel sind sowohl Kontaktsport als auch Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen. Auch Sport in Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung gestattet. Ebenfalls zugelassen sind Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Zuschauern. Für alle genannten Aktivitäten gilt eine generelle Testpflicht.
- Kulturveranstaltungen: Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen für Besucherinnen und Besucher öffnen. Hier gilt eine Testpflicht. Die Durchführung weiterer kultureller Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen ist unter Testpflicht ebenfalls erlaubt. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 250 Besucherinnen und Besucher begrenzt.
- Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ebenfalls für Besucher nach vorheriger Terminbuchung wieder geöffnet werden. Es dürfen nur so viele Besucher eintreten, dass je nach Größe des Besucherraums ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt werden kann. Alle Besucher müssen FFP2-Maskenpflicht tragen und ihre Kontaktdaten für eine mögliche Kontaktverfolgung hinterlegen. Die Einrichtungen brauchen ein Schutz- und Hygienekonzept.
- Gestattet sind auch touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden, ebenso musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
- Freibäder werden für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung geöffnet.
- Körpernahe Dienstleistungen: Sie sind ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt. Eine Terminbuchung ist notwendig. Es gelten die Vorgaben für die inzidenzunabhängig geöffneten Betriebe (z.B. Lebensmittelhandel usw.) entsprechend. Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde pro 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von sechs Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Ein Schutz- und Hygienekonzept muss erstellt werden und es müssen die Kontaktdaten der Kunden festgehalten werden.
Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Die Testnachweispflichten entfallen für geimpfte Personen ab dem 15. Tag der abschließenden Impfung, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassen Impfstoff erbracht wird. Sie entfallen auch für Genesene, d.h. wenn die betreffende Person über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind vom Erfordernis der Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 generell ausgenommen. Auch die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung.
Zusätzlich zu diesen Lockerungen werden einige Regelungen, die seit 10. Mai im Landkreis Rottal-Inn gelten, aufgehoben, und zwar:
- Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Raum an den bekannten Plätzen in Eggenfelden, Arnstorf, Pfarrkirchen und Simbach am Inn
- Die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 der 12. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Seniorenresidenzen etc).